Beamtenanwärter

Bewerber, die die Befähigung durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erwerben müssen, sind vom Dienstherrn zunächst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen (§ 6 Abs. 4 BBG, § 4 Abs. 4 BeamtStG). Der Status des Widerrufsbeamten bzw. des Beamtenanwärters ist in diesen Fällen notwendige Vorstufe zum Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit. Der Bewerber wird förmlich zum Beamten auf Widerruf ernannt und erhält eine entsprechende Urkunde. Erst, wenn der Anwärter beziehungsweise Referendar den Vorbereitungsdienst erfolgreich beendet hat, ist seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe möglich.

Der Beamte auf Widerruf kann grundsätzlich jederzeit entlassen werden, wobei ihm die Möglichkeit gewährsein muss, die Ausbildung zu beendenm, außer der Beamte hat sich einem Dienstvergehen schuldig gemacht. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet auf jeden Fall mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Im Übrigen bestimmt sich seine Rechtstellung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften. Der Beamte auf Widerruf erhält Bezüge, hat Anspruch auf Beihilfe.

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