dbb magazin 1-2/2019 - page 39

fall des monats
Der Fall des Monats
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Info
Der dbb gewährt den Einzel­
mitgliedern seiner Mitglieds­
gewerkschaften berufsbezo­
genen Rechtsschutz.
Dienstliche Beurteilung
Begründungspflicht bei
wesentlicher Verschlechterung
Ein Beamter des höheren
Dienstes in einem Landesmi­
nisterium hat Anspruch auf
Erstellung einer neuen Beur­
teilung, wenn die streitgegen­
ständliche dienstliche Beur­
teilung eine wesentliche Ver-
schlechterung zur Vorbeurtei­
lung darstellt, ohne dass dies
nachvollziehbar begründet
worden wäre. Das hat das
Verwaltungsgericht Stuttgart
(Az. 2 K 5127/16 vom 21. De­
zember 2018) festgestellt.
Der Beamte, der in der voraus­
gehenden Beurteilung nach
damaliger Beurteilungsrichtli­
nie zur Spitzengruppe gehörte
(„übertrifft die Leistungser­
wartungen“) und nunmehr in
der streitgegenständlichen Be­
urteilung mit „entspricht den
Leistungserwartungen“ beur­
teilt wird, müsse dies aufgrund
der Schlüssigkeit der dienstli­
chen Beurteilung nachvollzie­
hen können.
Die verwaltungsgerichtliche
Nachprüfbarkeit dienstlicher
Beurteilungen beschränkt sich
laut Verwaltungsgericht dar­
auf, ob der Dienstherr den
rechtlichen Rahmen und die
anzuwendenden Begriffe zu­
treffend gewürdigt, die richti­
gen Sachverhaltsannahmen
zugrunde gelegt und den allge­
meingültigen Wertungsmaß­
stab beachtet und sachfremde
Erwägungen unterlassen hat.
Zwar könne der Dienstherr ein
neues Beurteilungssystem ein­
führen, doch habe er hierbei
die gleichmäßige Anwendung
des jeweils anzuwendenden
Maßstabes zu beachten. Ver­
ändert sich das Gesamturteil
in erheblichem Ausmaß nach
unten, muss dies gesondert
begründet werden. Diese Be­
gründungspflicht ergebe sich
aus dem Leistungsgrundsatz
des Art. 33 Abs. 2 GG und dem
durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
garantierten effektiven Rechts­
schutz. Begründungsmängel in
Beurteilungen können nicht im
Abänderungsverfahren bezie­
hungsweise imWiderspruchs­
verfahren durch eingeholte
schriftliche Stellungnahmen
des Vorbeurteilers geheilt wer­
den. Sie müssen sich als Teil
der dienstlichen Beurteilung
aus dieser selbst ergeben.
Das Verfahren wurde erfolg­
reich vom Dienstleistungszen­
trum Südwest in Mannheim
betreut.
ak
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