dbb magazin 1-2/2019 - page 40

§
Steuererklärung
Digitale Helfer im
Paragrafendschungel
Die jährliche Steurererklärung ist vielen ein unausweichli­
cher Graus. Je komplexer die finanzielle Lebenssituation,
desto komplizierter ist auch die Steuererklärung. Schlaue
Onlinerechner bieten ihre Dienste an und versprechen
den unkomplizierten Weg zur perfekten Steuererklärung.
Wer bestimmte Kriterien er­
füllt, muss keine Steuererklä­
rung abgeben, kann das aber
tun, wenn eine mögliche Er­
stattung winkt. Zwar besteht
grundsätzlich eine umfassende
gesetzliche Steuererklärungs­
pflicht. Wurden aber aus­
schließlich Einkünfte bezogen,
von denen kein Lohnsteuer­
abzug vorgenommen worden
ist (zum Beispiel Renten und
Mieteinkünfte), entfällt die
Pflicht, wenn der Gesamtbe­
trag der Einkünfte den Grund­
freibetrag nicht übersteigt. Der
Grundfreibetrag ist von 9000
Euro in 2018 auf 9168 Euro in
2019 angestiegen. Im Jahr 2020
steigter erneut, dann sogar um
240 Euro auf 9408 Euro.
Die Steuerzahler und Steuer­
zahlerinnen werden 2019 mit
insgesamt knapp zehn Milliar­
den Euro entlastet. Zudem
wurde der Kinderfreibetrag
von 7428 Euro auf 7620 Euro
erhöht. Dieser steigt 2020 um
weitere 192 Euro auf dann
7812 Euro. Ab dem 1. Juli 2019
steigt zudem das Kindergeld
für jedes Kind um zehn Euro.
So erhalten Eltern ab dem
1. Juli 2019 für die beiden ers­
ten Kinder jeweils 204 Euro
statt 194 Euro, für das dritte
Kind 210 Euro statt 200 Euro
und für jedes weitere Kind
235 Euro statt 225 Euro.
Potenziell allen Steuerzahlern
kommt die Korrektur der soge­
nannten kalten Progression zu­
gute, hierbei wird der Tarifver­
lauf der Einkommensteuer
angepasst. Es wird sozusagen
die Inflationsrate aus dem Jahr
2018 in den Steuertarif 2019
eingefügt, man spricht auch
von einer Rechtsverschiebung
des Tarifs. So soll verhindert
werden, dass Lohn- und Ge­
haltssteigerungen in Zusam­
menhang mit Inflation und
progressiver Besteuerung
durch eine höhere Steuerbelas­
tung zumindest zum Teil wie­
der aufgesogen werden. Nur
die über die Geldentwertung
hinausgehenden Lohnsteige­
rungen, die die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit tatsächlich
auch erhöhen, sollen letztend­
lich steuerlich belastet werden.
Die Größenordnung der Kor­
rektur liegt insgesamt bei rund
2,2 Milliarden Euro.
Weiter erhöht sich die Absetz­
barkeit von Altersvorsorgeauf­
wendungen. Bis zu 24305 Euro,
aber höchstens 88 Prozent der
Aufwendungen sind 2019 ab­
setzbar. In 2018 waren es ledig­
lich 86 Prozent. Die Kehrseite
dieser erfreulichen Tatsache ist,
dass der steuerpflichtige Anteil
der Rente bei „Neurentnern“
um zwei Prozentpunkte an­
steigt. Diese Regelung geht auf
eine Entscheidung des Bundes­
verfassungsgerichts aus dem
Jahr 2002 zurück, mit der der
Gesetzgeber aufgefordert wor­
den war, die Besteuerung von
Renten und Pensionen neu zu
regeln. Diese Verpflichtung
wurde mit dem sogenannten
Alterseinkünftegesetz, das
2005 in Kraft trat, umgesetzt.
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Neue Fristen
Für die Abgabe der Einkom­
mensteuererklärung gelten
neue Fristen. Ab der Steuerer­
klärung für das Jahr 2018 ist
die Frist – so man zur Abgabe
verpflichtet ist – um zwei Mo­
nate verlängert worden. Für
die Steuererklärung 2018 gilt
eine Abgabefrist bis zum
31. Juli 2019. Allerdings wer-
den ab 2019 auch Fristver-
stöße strenger verfolgt. Dann
verlangt das Finanzamt auf je­
den Fall einen Verspätungszu­
schlag. Dieser beträgt 0,25 Pro­
zent der festgesetzten Steuer,
aber mindestens 25 Euro pro
angefangenemMonat. Bisher
online
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