rechtstipp
In eigener Sache
Kürzung des Ruhegehalts durch Versorgungsausgleich
nach Tod der oder des Ausgleichsberechtigten
Grundsatz: Dauerhaftigkeit
eines Versorgungsausgleichs
Bei der Durchführung des Ver
sorgungsausgleichs gilt für
alle Bürgerinnen und Bürger
der Halbteilungsgrundsatz.
Es werden die innerhalb der
Ehezeit erworbenen Versor
gungsanwartschaften nach
Maßgabe des Versorgungsaus
gleichsgesetzes (VersAusglG)
entweder intern oder extern
geteilt und (wechselseitig)
ausgeglichen. Dies geschieht
mit Abschluss des Verfahrens
über den Versorgungsaus
gleich, zumeist mit dem Schei
dungsurteil. Dadurch tritt be
reits mit Verfahrensende die
vollständige Trennung der
Versorgungsschicksale der
ehemaligen Ehegatten ein. So
fern die ausgleichsberechtigte
Person aus dem durch Versor
gungsausgleich übertragenen
Anrecht über mehr als 36 Mo
nate Leistungen bezogen hat,
ist der Abzugsbetrag grund
sätzlich dauerhaft (vergleiche
§ 37 VersAusglG).
Sonderfall: Abänderung einer
Entscheidung über den Versor-
gungsausgleich nach altem
Recht
Gemäß §§ 225, 226 des Geset
zes über das Verfahren in Fami
liensachen (FamFG) kann der
Versorgungsausgleichsbetrag
bei einer wesentlichen Wert
änderung der dem Versor
gungsausgleich zugrunde lie
genden Anrechte gerichtlich
abgeändert werden. Dazu hat
der Bundesgerichtshof im ver
gangenen Jahr entschieden,
dass im Abänderungsverfahren
nach § 51 VersAusglG (Schei
dung/Versorgungsausgleich
nach altem, bis zum 31. August
2009 gültigen Recht) die Vor
schrift über den Tod eines Ehe
gatten (§ 31 VersAusgGlG) un
eingeschränkt anzuwenden ist.
Dies führt im Falle eines Vor
versterbens des insgesamt
Ausgleichsberechtigten dazu,
dass der überlebende, insge
samt ausgleichspflichtige Ehe
gatte sein während der Ehezeit
erworbenes Anrecht ab dem
Zeitpunkt der Antragstellung
ungeteilt zurückerhalten kann,
sofern die Voraussetzungen
nach § 225 FamFG vorliegen.
Zusammenfassung
Maßgebliche Voraussetzung
für den oben genannten Son
derfall bei Scheidungen nach
altem Recht ist, dass eine we
sentliche Wertänderung einge
treten ist. Dieser Umstand
kann nur durch eine sachkundi
ge und rechtlich und tatsäch
lich häufig sehr komplexe Be
wertung festgestellt werden.
Der Versorgungsausgleich ist wegen seiner familien
rechtlichen Thematik kein Bestandteil der dbb Rah
menrechtsschutzordnung. Dennoch erreicht die dbb
Rechtsexperten häufig die Frage, ob eine Kürzung des
Ruhegehalts aufgrund eines familiengerichtlich festge
setzten Versorgungsausgleichs von Dauer ist – oder ob
es Möglichkeiten der Korrektur gibt, falls der begüns
tigte ehemalige Ehegatte mittlerweile verstorben ist.
Folgend die wesentlichen Fakten sowie ein wichtiger
Hinweis zum gewerkschaftlichen Rechtsschutz.
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Wichtger Hinweis
Bitte beachten!
Der dbb führt in Sachen Ver
sorgungsausgleich keine
spezifische Beratung durch.
Ein eventuelles Abände
rungsverfahren ist nicht vom
gewerkschaftlichen Rechts
schutz umfasst und die Er
folgsaussichten im Einzelfall
können vom dbb und seinen
Mitgliedsgewerkschaften
nicht eingeschätzt werden.
Daher müssen sich ver
meintlich Betroffene an
eine auf Familienrecht spe
zialisierte Rechtsanwalts
kanzlei oder eine Renten
beratung wenden.
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dbb
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dbb magazin | Mai 2019