dbb magazin 5/2019 - page 24

rechtstipp
In eigener Sache
Kürzung des Ruhegehalts durch Versorgungsausgleich
nach Tod der oder des Ausgleichsberechtigten
Grundsatz: Dauerhaftigkeit
eines Versorgungsausgleichs
Bei der Durchführung des Ver­
sorgungsausgleichs gilt für
alle Bürgerinnen und Bürger
der Halbteilungsgrundsatz.
Es werden die innerhalb der
Ehezeit erworbenen Versor­
gungsanwartschaften nach
Maßgabe des Versorgungsaus­
gleichsgesetzes (VersAusglG)
entweder intern oder extern
geteilt und (wechselseitig)
ausgeglichen. Dies geschieht
mit Abschluss des Verfahrens
über den Versorgungsaus­
gleich, zumeist mit dem Schei­
dungsurteil. Dadurch tritt be­
reits mit Verfahrensende die
vollständige Trennung der
Versorgungsschicksale der
ehemaligen Ehegatten ein. So­
fern die ausgleichsberechtigte
Person aus dem durch Versor­
gungsausgleich übertragenen
Anrecht über mehr als 36 Mo­
nate Leistungen bezogen hat,
ist der Abzugsbetrag grund­
sätzlich dauerhaft (vergleiche
§ 37 VersAusglG).
Sonderfall: Abänderung einer
Entscheidung über den Versor-
gungsausgleich nach altem
Recht
Gemäß §§ 225, 226 des Geset­
zes über das Verfahren in Fami­
liensachen (FamFG) kann der
Versorgungsausgleichsbetrag
bei einer wesentlichen Wert­
änderung der dem Versor­
gungsausgleich zugrunde lie­
genden Anrechte gerichtlich
abgeändert werden. Dazu hat
der Bundesgerichtshof im ver­
gangenen Jahr entschieden,
dass im Abänderungsverfahren
nach § 51 VersAusglG (Schei­
dung/Versorgungsausgleich
nach altem, bis zum 31. August
2009 gültigen Recht) die Vor­
schrift über den Tod eines Ehe­
gatten (§ 31 VersAusgGlG) un­
eingeschränkt anzuwenden ist.
Dies führt im Falle eines Vor­
versterbens des insgesamt
Ausgleichsberechtigten dazu,
dass der überlebende, insge­
samt ausgleichspflichtige Ehe­
gatte sein während der Ehezeit
erworbenes Anrecht ab dem
Zeitpunkt der Antragstellung
ungeteilt zurückerhalten kann,
sofern die Voraussetzungen
nach § 225 FamFG vorliegen.
Zusammenfassung
Maßgebliche Voraussetzung
für den oben genannten Son­
derfall bei Scheidungen nach
altem Recht ist, dass eine we­
sentliche Wertänderung einge­
treten ist. Dieser Umstand
kann nur durch eine sachkundi­
ge und rechtlich und tatsäch­
lich häufig sehr komplexe Be­
wertung festgestellt werden.
Der Versorgungsausgleich ist wegen seiner familien­
rechtlichen Thematik kein Bestandteil der dbb Rah­
menrechtsschutzordnung. Dennoch erreicht die dbb
Rechtsexperten häufig die Frage, ob eine Kürzung des
Ruhegehalts aufgrund eines familiengerichtlich festge­
setzten Versorgungsausgleichs von Dauer ist – oder ob
es Möglichkeiten der Korrektur gibt, falls der begüns­
tigte ehemalige Ehegatte mittlerweile verstorben ist.
Folgend die wesentlichen Fakten sowie ein wichtiger
Hinweis zum gewerkschaftlichen Rechtsschutz.
© Colourbox.de / Syda Productions
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Wichtger Hinweis
Bitte beachten!
Der dbb führt in Sachen Ver­
sorgungsausgleich keine
spezifische Beratung durch.
Ein eventuelles Abände­
rungsverfahren ist nicht vom
gewerkschaftlichen Rechts­
schutz umfasst und die Er­
folgsaussichten im Einzelfall
können vom dbb und seinen
Mitgliedsgewerkschaften
nicht eingeschätzt werden.
Daher müssen sich ver­
meintlich Betroffene an
eine auf Familienrecht spe­
zialisierte Rechtsanwalts­
kanzlei oder eine Renten­
beratung wenden.
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