fall des monats
Der Fall des Monats
Persönlichkeitsrechte
Keine Auskunftssperre für Polizeibeamte
Ein Polizeibeamter, der als Bundespolizist am Flughafen arbeitet
und sich täglich Konfliktsituationen ausgesetzt sieht, hat nicht ohne
Weiteres einen Anspruch darauf, eine Auskunftssperre imMeldere
gister eintragen zu lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt
amMain (Az.: 6 K 9563/17.F, Urteil vom 22. August 2018) festgestellt.
Der Polizeibeamte meinte,
einer über das normale Maß
hinausgehenden Gefahr aus
gesetzt zu sein, wenn sein
seltener Name aus demMelde
register abgefragt würde. Er
befürchtete Konfrontationen
mit Bürgern, denen er hoheit
lich gegenübergetreten war.
Das Verwaltungsgericht Frank
furt sah im vorliegenden Fall
ein der Auskunftssperre entge
genstehendes, überwiegendes
Allgemeininteresse an der Aus
kunftserteilung. § 51 Abs. 1
BMG fordere für die Eintragung
einer Auskunftssperre das Vor
liegen von Tatsachen, die die
Annahme rechtfertigen, dass
dem Betroffenen oder anderen
Personen durch eine Meldere
gisterauskunft Gefahr für Leib,
Leben, Gesundheit, persönliche
Freiheit oder ähnliche schutz
würdige Interessen erwachsen
könne. Zwar sei die Tätigkeit
als Polizeibeamter eine expo
nierte Tätigkeit, doch werde
der Tatbestand der Eintra
gung einer Auskunftssperre
nicht erfüllt. Würde nämlich
eine ganze Berufsgruppe einen
Anspruch auf Auskunftssperre
erhalten, würde die Pflicht zur
Erteilung von Melderegister
auskünften im erheblichen
Umfang beeinträchtigt. Eine
individuelle Gefährdungssitua
tion für den klagenden Polizei
beamten wurde nicht gesehen.
Eine konkrete Befürchtung,
von polizeibekannten Störern
bewusst aufgesucht oder aus
spioniert zu werden, konnte
der klagende Beamte nicht
vortragen, sodass die Klage
abgewiesen wurde. Das Ver
fahren wurde vom Dienstleis
tungszentrum Süd-West in
Mannheim geführt.
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dbb magazin | März 2019