dbb magazin 3/2019 - page 39

fall des monats
Der Fall des Monats
Persönlichkeitsrechte
Keine Auskunftssperre für Polizeibeamte
Ein Polizeibeamter, der als Bundespolizist am Flughafen arbeitet
und sich täglich Konfliktsituationen ausgesetzt sieht, hat nicht ohne
Weiteres einen Anspruch darauf, eine Auskunftssperre imMeldere­
gister eintragen zu lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt
amMain (Az.: 6 K 9563/17.F, Urteil vom 22. August 2018) festgestellt.
Der Polizeibeamte meinte,
einer über das normale Maß
hinausgehenden Gefahr aus­
gesetzt zu sein, wenn sein
seltener Name aus demMelde­
register abgefragt würde. Er
befürchtete Konfrontationen
mit Bürgern, denen er hoheit­
lich gegenübergetreten war.
Das Verwaltungsgericht Frank­
furt sah im vorliegenden Fall
ein der Auskunftssperre entge­
genstehendes, überwiegendes
Allgemeininteresse an der Aus­
kunftserteilung. § 51 Abs. 1
BMG fordere für die Eintragung
einer Auskunftssperre das Vor­
liegen von Tatsachen, die die
Annahme rechtfertigen, dass
dem Betroffenen oder anderen
Personen durch eine Meldere­
gisterauskunft Gefahr für Leib,
Leben, Gesundheit, persönliche
Freiheit oder ähnliche schutz­
würdige Interessen erwachsen
könne. Zwar sei die Tätigkeit
als Polizeibeamter eine expo­
nierte Tätigkeit, doch werde
der Tatbestand der Eintra­
gung einer Auskunftssperre
nicht erfüllt. Würde nämlich
eine ganze Berufsgruppe einen
Anspruch auf Auskunftssperre
erhalten, würde die Pflicht zur
Erteilung von Melderegister­
auskünften im erheblichen
Umfang beeinträchtigt. Eine
individuelle Gefährdungssitua­
tion für den klagenden Polizei­
beamten wurde nicht gesehen.
Eine konkrete Befürchtung,
von polizeibekannten Störern
bewusst aufgesucht oder aus­
spioniert zu werden, konnte
der klagende Beamte nicht
vortragen, sodass die Klage
abgewiesen wurde. Das Ver­
fahren wurde vom Dienstleis­
tungszentrum Süd-West in
Mannheim geführt.
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