Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Erhalt einer Abfindung

Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann wegen des Erhalts einer Abfindung, wenn dem Arbeitslosen wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr zugestanden hätte. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20. Januar 2000 entschieden.

Der Fall

Die im Jahre 1938 geborene Klägerin war seit 1985 als Telefonistin bei einer Maschinenfabrik beschäftigt. Sie war ab dem 13. Juli 1995 arbeitsunfähig krank und bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 14. August 1996 fortlaufend Krankengeld. Am 15. Juli 1996 schloss die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1996 endete. Sie erhielt für den Verlust des Arbeitsplatzes eine einmalige freiwillige Abfindung gemäß § 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz in Höhe von 12.700 Mark. Nach Angaben des Arbeitgebers erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen; eine Umsetzung der Klägerin im Betrieb sei nicht möglich gewesen. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers betrug 6 Wochen zum Quartalsende.

Die Klägerin meldete sich am 2. August 1996 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das mit Bescheid vom 19. August 1996 ab dem 24. September 1996 bewilligt wurde. Durch weiteren Bescheid vom 24. August 1996 stellte die Beklagte das Ruhen des Leistungsanspruchs vom 1. August bis zum 23. September 1996 wegen Erhalts einer Abfindung fest. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück.

Die Entscheidung

Diese Vorgehensweise wurde vom Bundessozialgericht gebilligt. Das Bundessozialgericht bezieht sich dabei auf § 117 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist, von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Beide Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Da die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers 6 Wochen zum Quartalsende betrug, hätte bei Einhaltung einer entsprechenden, am 15. Juli 1996 beginnenden Frist das Arbeitsverhältnis von Rechts wegen erst zum 30. September 1996 gekündigt werden können. Das Arbeitsverhältnis sei daher am 31. Juli 1996 ohne Einhaltung dieser Frist also vorzeitig beendet worden. Auch habe die Klägerin die Abfindung in Höhe von 12.700 Mark wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Die Rechtsfolge des Ruhens nach § 117 Abs. 2 Satz 3 AFG werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin nach Erschöpfung ihres Krankengeldanspruchs aufgrund ihrer über den 14. August 1996 hinaus fortdauernden Arbeitsunfähigkeit möglicherweise keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen ihren Arbeitgeber mehr gehabt hätte. § 117 Abs. 2 AFG unterscheide nicht danach, ob während der Ruhenszeit ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden hätte oder ein solcher entfallen wäre. Das Bundessozialgericht habe bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber in § 117 Abs. 2 AFG in typisierender Wertung davon ausgeht, dass jede Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, in einem bestimmten, durch § 117 Abs. 3 AFG pauschalierten Umfang eine Entschädigung für ausgefallenes Arbeitsentgelt enthält.

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