Rechtsprechung Beamtinnen & Beamte
Die auf den Unterseiten aufgeführten Urteile sind nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann der dbb jedoch keine Gewähr übernehmen.
Aktuelle Fälle
Rücknahme einer Ernennung als Beamtin auf Widerruf bei arglistiger Täuschung
Eine Tätigkeit für ein Magazin, das nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden erwiesen rechtsextreme und verfassungsfeindliche Inhalte verbreitet ist nicht mit einer Berufung ins Beamtenverhältnis vereinbar. Die Dienstbehörde darf für die Beurteilung eines solchen Magazins als rechtsextrem und Verfassungsfeindlich, auf die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden zurückgreifen und muss keine eigene Prüfung vornehmen. Eine durch arglistige Täuschung herbeigeführte Einstellung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Polizeipräsident ist kein politischer Beamter - Lebenszeitprinzip geht vorDie Einstufung der Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte stellt einen Eingriff in das Lebenszeitprinzip dar, der nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Amtes gerechtfertigt ist. Weder ihr Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung, der Umfang der ihnen auferlegten Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung oder andere Gesichtspunkte rechtfertigen die Einstufung als „politisches“ Amt.
Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im gewerkschaftlichen Ehrenamt als WerbungskostenAufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen.
Sabbat-Modell und trotzdem volle Corona-SonderzahlungVor dem Hintergrund der mit der Corona-Sonderzahlung verfolgten Zwecksetzung, die besondere Arbeitsbelastung während der COVID-19-Pandemie auszugleichen und die Einsatzbereitschaft der Beschäftigten anzuerkennen, richtet sich die Anspruchshöhe nach der zum maßgeblichen gesetzlichen Stichtag tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
Corona-Sonderzulage für niedersächsische Beamte ist grundsätzlich pfändbarDie Corona-Sonderzulage, die gemäß § 63 a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) den Besoldungsempfängern zusteht, stellt keine unpfändbare Erschwerniszulage dar.
Keine Nebentätigkeit bei langer ErkrankungÜbt ein Beamter, der seit langer Zeit krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leistet, eine Nebentätigkeit aus und wird dies der Öffentlichkeit bekannt, kann der dem Anse-hen der öffentlichen Verwaltung abträgliche Eindruck entstehen, der Dienstherr neh-me es hin, dass der Beamte seine augenscheinlich doch vorhandene Arbeitskraft nicht für die Verrichtung der ihn regulär treffenden Dienstpflichten, sondern für anderwei-tige Tätigkeiten aufwendet.
Beihilfefähigkeit und medizinische NotwendigkeitAufwendungen für medizinische Behandlungen sind nur beihilfefähig, wenn sie nach wissenschaftlich anerkannten Methoden erfolgen. Dabei kommt es auch darauf an, dass die wissenschaftliche Anerkennung bereits zum Zeitpunkt der Behandlung bestand.
Arbeitszeit oder Pause? Freizeitausgleich bei „Pausen in Bereithaltung“Ruhepausen, in denen der Beamte Einsatzkleidung tragen, die Dienstwaffe mit sich führen und seine ständige Erreichbarkeit sicherstellen muss, sind als Arbeitszeit zu bewerten.
Zwei Urteile zur Professorenbesoldung mit unterschiedlichem AusgangDie mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Schleswig-Holstein eingeführte Regelung des Landesbesoldungsgesetzes, die eine vollständige Verminderung von vor dem Jahr 2013 gewährten Leistungsbezügen durch die im Zuge der Besoldungsreform vorgenommene Grundgehaltserhöhung ermöglicht, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. / Das Bundesverwaltungsgericht hält die zum 1. Januar 2013 in Bremen eingeführte Regelung der Besoldung von Professoren für verfassungswidrig. Daher hat es das anhängige Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung ist kein DienstunfallEine Corona-Impfung kann nach Auftreten eines Körperschadens bei einer Leh-rerin nicht als Dienstunfall anerkannt werden, auch wenn die Beamtin sich nach ihrer Einordnung in die Priorisierungsgruppe II der Impfung unterzogen hat.
Vordienstliche unterhälftige Tätigkeit und die spätere beamtenrechtliche ErfahrungsstufenfeststellungEine „hauptberufliche“ Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn musste auch schon vor Inkrafttreten des § 32 Abs. 4 LBesG am 01.11.2020 in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet worden sein.
Teilzeit und Erschwerniszulage für WechseldienstDie Gewährung einer Erschwerniszulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV begegnet auch im Fall der Teilzeitbeschäftigung keinen unionsrechtlichen Bedenken, weil sie an eine vom Arbeitszeitumfang unabhängige Erschwernis anknüpft.
Charakterliche Eignung für den Polizeidienst – Rückschlüsse an Hand einer TätowierungAus dem konkreten Inhalt und der Ausgestaltung einer Tätowierung können sich berechtigte Zweifel an der charakterlichen Ungeeignetheit eines Bewerbers für den Polizeidienst ergeben – auch dann, wenn die Tätowierung nicht unmittelbar aus Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen besteht.
Corona-Sonderzahlung nur für aktive Landesbedienstete (Rheinland-Pfalz)Die Beschränkung der Auszahlung der Jahr 2022 gewährte Corona-Sonderzahlung auf Bedienstete, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten BeamtenDer Dienstherr darf die Reaktivierung, eines zunächst wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzten Beamten nicht solange herausschieben, bis er tatsächlich ein dem Statusamt des Beamten entsprechenden Dienstposten gefunden hat, es sei denn, es stehen ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen.