Rechtsprechung / Beihilferecht
Ausgewählte Fälle
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Beihilfefähigkeit und medizinische Notwendigkeit
Aufwendungen für medizinische Behandlungen sind nur beihilfefähig, wenn sie nach wissenschaftlich anerkannten Methoden erfolgen. Dabei kommt es auch darauf an, dass die wissenschaftliche Anerkennung bereits zum Zeitpunkt der Behandlung bestand.
Beihilfefähigkeit ärztlich verordneter empfängnisverhütender Mittel (Kontrazeptiva) zur Behandlung einer KrankheitKontrazeptiva, deren arzneimittelrechtliche Zulassung auf die Empfängnisverhütung beschränkt ist, können nach der Sächsischen Beihilfeverordnung beihilfefähig sein, wenn sie wegen einer Krankheit verordnet werden.