Rechtsprechung / Personalvertretungsrecht
Ausgewählte Fälle
Die Urteile sind nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann der dbb jedoch keine Gewähr übernehmen.
Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adressen zur Wahlwerbung bei Personalratswahl
Jedenfalls wenn die Dienststelle weitere Werbemaßnahmen ermöglicht (Werbung der Listen im Intranet der Dienststelle, zweimaliger E-Mail-Versand im Auftrag der Listen an die Beschäftigten, Kontaktaufnahme der Beschäftigten zu den Wahlbewerbern über ihre dienstlichen Adressen etc), darf die Dienststelle bei Personalratswahlen mit mehreren Listen und einer Vielzahl von Wahlbewerbern die Nutzung der dienstlichen E-Mails für Zwecke der Wahlwerbung – auch unter Kostengesichtspunkten – einschränken.
Kein Unterrichtungsanspruch des Personalrats in Personalangelegenheiten betreffend Beamtenstellen von BBesG A 16 an aufwärtsBei Besetzungen von Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts hat der Personalrat kein Recht auf Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen. Einen solchen Anspruch kann der Personalrat nicht aus seinem allgemeinen Wächteramt (§ 68 Abs. 1 Nr. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) ableiten.
Vertretungsbefugnis bei Abgabe der Zustimmungsverweigerung und deren Begründung in GruppenangelegenheitenDie Zustimmungsverweigerungserklärung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG unterliegt im Fall des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG sowohl hinsichtlich der Erklärung der Zustimmungsverweigerung als solcher wie auch ihrer Begründung der gemeinsamen Vertretungsbefugnis. Sie muss in allen ihren Teilen äußerlich erkennbar von allen zur Vertretung berufenen Personen abgegeben werden.
Wahl zum Vorsitzenden einer PersonalvertretungDie Folgen einer rechtswidrigen Bestimmung des Vorsitzenden einer Personalvertretung bemessen sich nach den allgemein für Personalratsbeschlüsse geltenden Regeln. Sie ist daher in Anlehnung an die in § 43 Abs. 3 und § 44 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken (nur dann) nichtig und damit unwirksam, wenn sie an einem schwerwiegenden Fehler leidet, der offenkundig ist. Der Vorsitzende der Personalvertretung ist nach den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes grundsätzlich aus dem Kreis der Gruppensprecher zu bestimmen. Die Gruppensprecher können jedenfalls nicht alle auf ihre Bestimmung zum Vorsitzenden verzichten. Von der Personalvertretung gefasste Beschlüsse sind unwirksam, wenn das Gremium nicht wirksam einen Vorsitzenden gewählt hat und deshalb handlungsunfähig ist.
Schweigepflicht und Flucht in die ÖffentlichkeitEine weitere in der Praxis immer wieder auftauchende Frage hat das VG Göttingen behandelt. Wann darf der Personalrat die Medien einschalten?
ZustimmungsverweigerungFragen der Zustimmungsverweigerung sind nach wie vor in vielen Fällen strittig und waren daher Gegenstand mehrerer Entscheidungen.
Anforderungen an die Mitbestimmung ausschließende Kompensationsmöglichkeiten bei Maßnahmen zur Hebung der ArbeitsleistungMit der Mitbestimmung bei der Hebung der Arbeitsleistung hat sich das VG Berlin Ende 2017 befasst, konkret mit der Frage, wie mit der Rechtsprechung des BVerwG umzugehen ist, wonach eine Mitbestimmung ausscheidet, wenn eine Maßnahme zwar eine Hebung einer Arbeitsleistung darstellt, aber eine Kompensationsmöglichkeit besteht.
Personalüberleitungsvertrag nicht in Form einer DienstvereinbarungKlipp und klar hat das BAG Ende 2017 festgestellt, dass – auf der Rechtsgrundlage des § 84 SächsPersVG, der mit § 75 Abs. 3 Einleitungssatz BPersVG übereinstimmt – Personalüberleitungsverträge nicht in Form einer Dienstvereinbarung vom Personalrat abgeschlossen werden dürfen bzw. wirksam abgeschlossen werden können.
Anforderungen an die Erfüllung des Schriftformerfordernisses der Zustimmungsverweigerung des PersonalratsWie dem Schriftformerfordernis der Zustimmungsverweigerung des Personalrats Genüge getan werden kann, war Gegenstand der Entscheidung des VG Düsseldorf aus November 2017. Ausgangspunkt war die Entscheidung des BVerwG vom 15. Dezember 2016 – 5 P 9.15, ZfPR 2017, 34, wonach das Schriftformerfordernis jedenfalls dann erfüllt wird, wenn die ausgedruckte Zustimmungsverweigerung vom Personalratsvorsitzenden (in Gruppenangelegenheiten zusätzlich von dem zuständigen Gruppenvertreter) unterzeichnet, anschließend eingescannt und in eine pdf-Datei umgewandelt und sodann als E-Mail-Anhang an den Dienststellenleiter versandt wird.
Schweigepflichtverletzung durch Bekanntgabe von AbstimmungsergebnissenEbenfalls mit der Schweigepflichtverletzung hat sich das BVerwG beschäftigt. Immer wieder ist unter Personalratsmitgliedern streitig, inwieweit eine bestimmte Äußerung sich als Preisgabe des der Schweigepflicht unterliegenden Abstimmungsverhaltens darstellt.
Keine Einschränkung des Initiativrechts bei fehlenden HaushaltsmittelnMit seiner Entscheidung September 2017 hat das BVerwG wichtige Aussagen zum Initiativrecht des Personalrats im Zusammenhang mit Sozialplänen gemacht.
Erhalt des für Antragsbefugnis erforderlichen Quorums trotz Wechsel oder Ausscheiden einzelner AntragstellerMit einer in der Praxis immer wieder auftauchenden Problematik hat das BVerwG sich im Juni 2017 beschäftigt. Untersucht wurde, welchen Einfluss es auf das für den Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung erforderliche Quorum von „einem Viertel der Wahlberechtigten“ hat, wenn, was angesichts der Personalfluktuation einerseits und der Dauer des Beschlussverfahrens andererseits häufig der Fall ist, ursprüngliche Antragsteller aus dem Verfahren ausscheiden.
Uneingeschränkte Allzuständigkeit nach PersVG BremenIm Mai 2017 hat das OVG Bremen zur Frage der Allzuständigkeit nach dem bremischen PersVG Stellung genommen und im Ergebnis festgestellt, dass Allzuständigkeit absolut wörtlich zu nehmen ist.
Keine Mitbestimmung bei Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen für Beamte auf Probe oder auf LebenszeitIm Dezember 2014 hatte bereits das OVG Sachsen-Anhalt (Urteil v. 10.12.2014 – 1 L 53/13, ZfPR 2015, 101) entschieden, die Anerkennung von Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von Beamten sei nicht mitbestimmungspflichtig.
Auswirkungen der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD auf die Wahlberechtigung zum Personalrat bei der gestellenden DienststelleIm September 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die Wahlberechtigung von Beschäftigten bei ihrer Herkunftsdienststelle abgelehnt, solange die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD an eine andere Dienststelle andauert
Anforderungen an Zustimmungsverweigerung per E-MailNoch eine praxisrelevante, allerdings noch nicht rechtskräftige Entscheidung ist anzuführen. Nach einem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen aus dem September 2015 genügt es den formalen Anforderungen an die Schriftlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn der Personalrat die vom Personalratsvorsitzenden unterschriebene, ansonsten ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung einscannt und als pdf-Datei als Anhang zu einer E-Mail an den Leiter der Dienststelle versendet.
Keine Mitbestimmung bei Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds unter dem Aspekt der EinstellungKeine Mitbestimmung des Personalrats bei der Entscheidung über die Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds unter dem Aspekt der Einstellung – wohl aber unter dem Aspekt der Eingruppierung. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Mai 2015 greift die im Tarifbereich zu ziehende Trennlinie zwischen der Entscheidung über die Einstellung einerseits und der in einem weiteren Rechtsakt stattfindenden Entscheidung über die Eingruppierung andererseits auf.
Wirksamkeit eines Beschlusses bei nachträglicher Ergänzung der TagesordnungAuch das OVG Nordrhein-Westfalen musste sich mit Fragen der Tagesordnung beschäftigen. Das Bundesarbeitsgericht hatte für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts (Beschlüsse v. 9.7.2013 – 1 ABR 2/13 (A), v. 22.1.2014 – 7 AS 6/13 und v. 15.4.2014 – 1 ABR 2/13 (B) ) seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung durch die übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder/Ersatzmitglieder des Betriebsrats in dieser Sitzung geheilt werden könne, wenn dieser beschlussfähig sei und die Anwesenden einstimmig beschlössen, über einen Tagesordnungspunkt zu beraten.
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Pflicht zur Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern auf nicht verbeamtete AuszubildendeWie nicht anders zu erwarten, hat das Bundesverfassungsgericht im März 2015 die Verfassungsmäßigkeit des § 9 BPersVG festgestellt, der unter Ausschluss der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Pflicht zur Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf Beschäftigte in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz beschränkt.
Schweigepflichtverletzung im Betriebsratswahlkampf als Grund für den Ausschluss aus dem neugewählten BetriebsratEine auch im Personalvertretungsrecht in hohem Maße unbefriedigende Rechtslage hat das LAG Düsseldorf für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts jetzt wie folgt entschieden: Wenn eine unmittelbar vor der Neuwahl des Betriebsrats begangene Pflichtverletzung konkrete Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit auch zwischen dem neugewählten Betriebsrat und dem Arbeitgeber hat, kann diese Pflichtverletzung zum Ausschluss aus dem Betriebsrat in der folgenden Amtsperiode führen.
Bildung einer Referenzgruppe zur fiktiven Nachzeichnung des beruflichen WerdegangsMehrere Entscheidungen sind zum Thema der Bildung einer Referenzgruppe ergangen, die benötigt wird, um den beruflichen Werdegang eines freigestellten Personalratsmitglieds fiktiv nachzuzeichnen.
Wahl eines vorübergehend nachgerückten Ersatzmitglieds zum GruppensprecherEine – allerdings nur erstinstanzliche – Entscheidung klärt eine in der personalvertretungsrechtlichen Praxis immer wieder gestellte Frage. Das VG Ansbach hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die voraussichtliche Dauer der Verhinderung des regulären Personalratsmitglieds einen Zeitraum von über einem Jahr umfasse, das nachgerückte Ersatzmitglied für das Amt des Gruppensprechers passiv wahlberechtigt sei.
Verfahrensfehlerhafte Ladung durch Aufforderung zur Abholung des Tagesordnung/Bereitstellung der Tagesordnung auf dem FileserverNicht höchstrichterlich, dafür jedoch höchst praxisnah ist die Entscheidung des VGH Bayern aus dem Oktober 2014. Danach ist der Personalratsvorsitzende nicht berechtigt, bestimmte Personalratsmitglieder – im zugrundeliegenden Fall waren es Ersatzmitglieder – mit der Ladung darauf zu verweisen, sie könnten sich die Tagesordnung in den jeweiligen Personalratsräumen abholen oder bei Sitzungsbeginn im Tagungsraum erhalten.
Beweiswert der Sitzungsniederschrift/Keine Beschlussfassung über Zustimmungsverweigerungsgründe/Nichtöffentlichkeit der SitzungenIm September 2014 hat das BAG – allerdings zum Betriebsverfassungsrecht – entschieden, der Betriebsrat müsse über die dem Arbeitgeber mitzuteilenden Zustimmungsverweigerungsgründe keinen besonderen Beschluss fassen.
Anfechtbarkeit der Personalratswahl wegen fehlerhafter Hinzuziehung von Ersatzmitgliedern des WahlvorstandsDas OVG Nordrhein-Westfalen hat im August 2014 eine weitere praxisrelevante Entscheidung getroffen bzw. die bestehende Rechtslage bestätigt. Nicht selten werden, wie auch in der Bundesgeschäftsstelle in den auflaufenden Anfragen immer wieder festgestellt werden muss, Ersatzmitglieder in Personalratsarbeit oder aber eben auch in die Arbeit des Wahlvorstandes einbezogen, ohne dass ein Verhinderungsfall vorliegt.
Mitbestimmung bei Einführung des Basisdienstes eAkte im ArbeitgeberserviceDas OVG Berlin-Brandenburg vertritt unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung die Auffassung, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme könne dann nicht gegeben sein, wenn der Anwendungsbereich des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II eröffnet sei. Der Gesetzgeber habe eine Beteiligungslücke bewusst in Kauf genommen.
Keine Teilnahmeberechtigung in Urlaub befindlicher Personalratsmitglieder an PersonalratssitzungenDer insoweit deutlich lockereren Rechtsprechung des BAG hat jedenfalls das VG Köln mit seiner Entscheidung aus dem März 2014 eine Absage erteilt und entschieden, ein Personalratsmitglied sei während seines Erholungsurlaubs an der Ausübung von Personalratstätigkeit objektiv verhindert und deshalb zwingend durch das zuständige Ersatzmitglied zu vertreten.