Schweigepflicht und Flucht in die Öffentlichkeit

VG Göttingen, Beschluss v. 6.8.2018 – 7 A 2/17, ZfPR online 1/2019, S. 11 mit Anmerkung von Ilbertz.

Eine weitere in der Praxis immer wieder auftauchende Frage hat das VG Göttingen behandelt. Wann darf der Personalrat die Medien einschalten? Das VG Göttingen bestätigt die bisherige überwiegende Rechtsauffassung, dass die Einschaltung der Medien durch den Personalrat, jedenfalls wenn es um kritische Auseinandersetzungen und damit verbundene Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststelle und Personalrat geht, grundsätzlich unzulässig ist und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa angesichts offenkundiger Missstände (etwa erheblicher Defizite im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) und nach Ausschöpfung aller verwaltungsinternen Konfliktlösungsmechanismen in Betracht kommen kann. Insbesondere führt das Gericht konkretisierend aus, dürfe ein enttäuschtes Personalratsmitglied, wenn Dienststelle und oberste Dienstbehörde auf eine kritische Stellungnahme der Personalvertretung nicht in der aus Sicht des Personalratsmitglieds angemessenen Art und Weise reagierten, nicht die Flucht in die Öffentlichkeit anzutreten und die Medien informieren. Es stelle keinen rechtlich zulässigen Weg dar, eigentlich interne Angelegenheiten der Dienststelle durch öffentlichen Druck zugunsten der Interessen der Personalvertretung, aber auch der Dienststelle (je nach Sachfrage), unzulässig zu beeinflussen. Eine Flucht in die Öffentlichkeit ist daher bei nicht bereits offenkundigen Dienstinterna im Grundsatz ausgeschlossen. Etwas, was zwar dienststellenintern bekannt ist, muss jedoch in der Dienststelle bleiben, denn es ist nicht offenkundig im Sinne einer Berechtigung zum Hinaustragen des Sachverhalts nach außen.

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