Beihilfe
Die Beihilfe ist das eigenständige Krankensicherungssystem für die Beamten und Richter. Für Soldaten – und teilweise Beamte in den Vollzugsdiensten – kann die Krankensicherung auch in Form der sog. (freien) Heilfürsorge oder truppenärztlichen Versorgung ausgestaltet sein. Das Beihilfesystem umfasst die Aufwendungen des Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen. Die Leistungen werden ergänzt durch die Eigenvorsorge des Beamten, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Leistungen des eigenständigen Beihilfesystems erfolgen im Gegensatz zum grundsätzlichen Sachleistungsprinzip der GKV als Kostenerstattung. Der Beamte, der nicht freiwillig gesetzlich versichert ist, erhält eine Rechnung als Privatpatient, begleicht diese und bekommt die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend dem Beihilfebemessungssatz vom Dienstherrn erstattet.
Der Beihilfesatz beim Dienstherrn Bund beträgt
- 50 Prozent für aktive Beamte,
- 70 Prozent für Versorgungsempfänger bzw. Ehepartner (bis zum Einkommen i. H. v. 17.000 Euro mit einer Übergangsregelung für die alte 18.000 Euro-Grenze bzw. einheitlich ohne Übergangsregelung 20.000 € ab dem 1.1.2021) und Beamte in Elternzeit (ab 1.1.2021) sowie
- 80 Prozent für Kinder beziehungsweise Waisen.
Die Zuzahlungsregelungen orientieren sich für den Bereich des Bundes an den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beihilfevorschriften sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben den Vorschriften des Bundes gibt es verschiedene länderspezifische Regelunge, z. B. hinsichtlich Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer), der Möglichkeit pauschaler Beihilfegewährung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamte, Zuzahlungen zu Medikamenten, Kostendämpfungspauschalen, Antragsgrenzen und dergleichen.
Die folgende Tabelle gibt einen Einblick in einige grundsätzliche Unterschiede der Beihilfegewährung.
Bund
- Keine Kostendämpfungspauschale
- Erstattung von Wahlleistungen
- Zuzahlungen zu Arzneimitteln
- Belastungsgrenze (2 % / 1 % Chroniker)
Baden-Württemberg
- Abweichende Beihilfebemessungssätze für ab dem 1.1.2013 neu eingestellte Beamte
- Kostendämpfungspauschale ab A 7
- Pauschale für Wahlleistungen i. H. v. 22 Euro je Monat als verbindliches Wahlrecht
- Keine Arzneimittelzuzahlungen
- Keine Belastungsgrenze
Bayern
- Keine Kostendämpfungspauschale
- Erstattung von Wahlleistungen
- Eigenbeteiligung bei Arzneimitteln
- Belastungsgrenze (2 % / 1 % für Chroniker)
Berlin
- Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmerzuschlag) sind nicht beihilfefähig
- Abzugsbetrag: 12 Euro; dafür: keine Zuzahlungen zu Arzneimitteln
- Belastungsgrenze (2 % / 1 % Chroniker)
- Möglichkeit der pauschalen Beihilfegewährung
Brandenburg
- Siehe Bund
- Keine Wahlleistungen
- Möglichkeit der pauschalen Beihilfegewährung
Bremen
- Abweichende Beihilfebemessungssätze
- Kostendämpfungspauschale nach Bemessungssatz
- Keine Wahlleistungen
- Zuzahlungen zu Arzneimitteln
- Keine Belastungsgrenze
- Keine Heilpraktikerleistungen
- Möglichkeit der pauschalen Beihilfegewährung
Hamburg
- Keine Wahlleistungen
- 10 %, min. 5 Euro, max. 10 Euro des Abgabepreises auf Arznei-/ Verbandsmittel etc. bis zur Belastungsgrenze: 2 % des EK bzw. max. 312 Euro#
- Keine Kostendämpfungspauschale.
- Möglichkeit der pauschalen Beihilfegewährung
Hessen
- Abweichende Beihilfebemessungssätze
- Keine Kostendämpfungspauschale
- Wahlleistungen gegen monatlichen Eigenbehalt beihilfefähig
- Zuzahlungen zu Arzneimitteln
- Keine Belastungsgrenze
Mecklenburg-Vorpommern
- Siehe Bund
- keine Wahlleistungen
Niedersachsen
- Keine Kostendämpfungspauschale
- Keine Wahlleistungen
- Zuzahlungen zu Arzneimitteln (vgl. Bund)
Nordrhein-Westfalen
- Keine Kostendämpfungspauschale
- Wahlleistungen
- Keine Zuzahlungen zu Arzneimitteln
- Keine „Praxisgebühr“
- Belastungsgrenze: 2 %
Rheinland-Pfalz
- Kostendämpfungspauschale ab A 7
- Wahlleistungen bei freiwilligem Eigenbeitrag i. H. v. 26 Euro/Monat nach Erklärung des Beamten, ob er weiterhin die Leistungen in Anspruch nehmen will.
- Keine Zuzahlungen zu Arzneimitteln
- Keine Belastungsgrenze
Saarland
- Kostendämpfungspauschale ab A 7
- Wahlleistungen gestrichen mit Übergangsregelungen
- Zweibettunterbringung mit Selbstbehalt
- Keine Zuzahlungen zu Arzneimitteln bei Krankenhaus- und Sanatoriumsaufenthalten, schriftlich verordneten Arzneimittel und Beförderungskosten
- Keine Belastungsgrenze
- Keine Heilpraktikerleistungen
Sachsen
- Kostendämpfungspauschale 40 Euro / Jahr
- Wahlleistungen
- Zuzahlungen zu Arzneimitteln
- Belastungsgrenze 2 % / 1 % Chroniker (§ 36 Abs. 2 SächsBhVO)
Sachsen-Anhalt
- Siehe Bund
- Kostendämpfungspauschale ab A 7
Schleswig-Holstein
- Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt, § 16 BhVO)
- Keine Wahlleistungen
- Keine Zuzahlungen zu Arzneimitteln
- Selbstbehalte max. 1% des jährlichen Grundgehalts
Thüringen
- Keine Kostendämpfungspauschale
- Erstattung von Wahlleistungen mit Zuzahlungen
- Eigenbeteiligung bei Arzneimitteln
- Belastungsgrenze 2 % / 1 % für Chroniker