Verfahrensfehlerhafte Ladung durch Aufforderung zur Abholung des Tagesordnung/Bereitstellung der Tagesordnung auf dem Fileserver

VGH Bayern, Beschluss v. 16.10.2014 – 17 P 13.91 ZfPR online 3/2015, S. 5

Nicht höchstrichterlich, dafür jedoch höchst praxisnah ist die Entscheidung des VGH Bayern aus dem Oktober 2014. Danach ist der Personalratsvorsitzende nicht berechtigt, bestimmte Personalratsmitglieder – im zugrundeliegenden Fall waren es Ersatzmitglieder – mit der Ladung darauf zu verweisen, sie könnten sich die Tagesordnung in den jeweiligen Personalratsräumen abholen oder bei Sitzungsbeginn im Tagungsraum erhalten. Der VGH hat zu Recht absolut klar formuliert, dass die Tagesordnung im Rahmen einer Bringschuld des Personalratsvorsitzenden an die Personalratsmitglieder zu transportieren ist. Sie darf nicht in eine Holschuld der Personalratsmitglieder umgewandelt werden. Anders ist die Situation bei einer E-Mail des Personalratsvorsitzenden, in der dieser die Personalratsmitglieder zur Sitzung einlädt und darauf hinweist, die Tagesordnung liege auf dem Fileserver und könne von dort von jedem Personalratsmitglied heruntergeladen werden. Dieses Verfahren stellt der VGH der Versendung der Tagesordnung zusammen mit der Ladung in einem Brief gleich, denn das jeweilige Personalratsmitglied könne die Tagesordnung – ohne weiteres aufwendiges eigenes Zutun – im Wesentlichen zeitgleich mit der Ladung erhalten.

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