Keine Teilnahmeberechtigung in Urlaub befindlicher Personalratsmitglieder an Personalratssitzungen
Der insoweit deutlich lockereren Rechtsprechung des BAG hat jedenfalls das VG Köln mit seiner Entscheidung aus dem März 2014 eine Absage erteilt und entschieden, ein Personalratsmitglied sei während seines Erholungsurlaubs an der Ausübung von Personalratstätigkeit objektiv verhindert und deshalb zwingend durch das zuständige Ersatzmitglied zu vertreten. Es stehe nicht in seiner Entscheidung – so aber das BAG –, an der Personalratssitzung teilzunehmen. Diese Entscheidung ist im Hinblick auf die für eine wirksame Beschlussfassung erforderliche ordnungsgemäße Besetzung des Personalrats und damit aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich zu begrüßen.
VG Köln, Beschluss v. 28.3.2014 – 33 K 5730/13.PVB; ZfPR 2015, 43