Keine Einschränkung des Initiativrechts bei fehlenden Haushaltsmitteln

BVerwG, Beschluss v. 26.9.2017 – 5 P 1.16, ZfPR 2018, S. 34 mit Anmerkung von Widmaier.

Mit seiner Entscheidung September 2017 hat das BVerwG wichtige Aussagen zum Initiativrecht des Personalrats im Zusammenhang mit Sozialplänen gemacht. Danach kann ein Initiativantrag des Personalrats nicht alleine dadurch zur Abweisung gebracht werden, dass sich der Dienststellenleiter auf fehlende Haushaltsmittel beruft. Hier bestehe nämlich die Möglichkeit, den Sozialplan unter einen entsprechenden Finanzierungsvorbehalt zu stellen. Der Dienststellenleiter hat sich dann um die Bereitstellung der Mittel für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans zu bemühen.

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