Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Pflicht zur Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern auf nicht verbeamtete Auszubildende
Wie nicht anders zu erwarten, hat das Bundesverfassungsgericht im März 2015 die Verfassungsmäßigkeit des § 9 BPersVG festgestellt, der unter Ausschluss der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Pflicht zur Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf Beschäftigte in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz beschränkt. Einen Übernahmeanspruch (in ein Arbeitsverhältnis) auch für die genannten Beamtinnen und Beamten einzufordern war, und ist daher Aufgabe des dbb, der sich seit langem für eine entsprechende Gesetzesänderung einsetzt, um auf die veränderte Lage auf dem Arbeitsmarkt und vor allem auf die Veränderung in der Übernahmepraxis der öffentlichen Verwaltung zu reagieren.
BVerfG, Beschluss v. 21.3.2015 – 1 BvR 2031/12; ZfPR online 6/2015, S. 2