Uneingeschränkte Allzuständigkeit nach PersVG Bremen
Im Mai 2017 hat das OVG Bremen zur Frage der Allzuständigkeit nach dem bremischen PersVG Stellung genommen und im Ergebnis festgestellt, dass Allzuständigkeit absolut wörtlich zu nehmen ist. Die im BremPersVG enthaltenen Beispielskataloge schränkten die Allzuständigkeit deshalb nicht ein, weil weder Wortlaut noch Gesetzessystematik noch Gesetzeshistorie eine solche Einschränkung zu entnehmen sei. Der Ansatz, so dann später auch das BVerwG in einer weiteren Entscheidung zum BremPersVG, sei vielmehr ein „radikal-personalvertretungsfreundlicher“, der eine Einengung der Mitbestimmung nicht erlaube. Allerdings hat das BVerwG ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Auslegung nur für die im BremPersVG enthaltene Allzuständigkeit gelte, mangels Vergleichbarkeit etwa der Gesetzessystematik nicht aber für die in anderen Landespersonalvertretungsgesetzen festgeschriebene Allzuständigkeit.
OVG Bremen v. 31.5.2017 – 6 LP 37/16, ZfPR online 7-8/2018, S. 4 mit Anmerkung von Ilbertz, BVerwG v. 15.10.2018 – 5 P 9.17, ZfPR online 2/2019, S. 3 mit Anmerkung von Hebeler.