Erhalt des für Antragsbefugnis erforderlichen Quorums trotz Wechsel oder Ausscheiden einzelner Antragsteller
Mit einer in der Praxis immer wieder auftauchenden Problematik hat das BVerwG sich im Juni 2017 beschäftigt. Untersucht wurde, welchen Einfluss es auf das für den Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung erforderliche Quorum von „einem Viertel der Wahlberechtigten“ hat, wenn, was angesichts der Personalfluktuation einerseits und der Dauer des Beschlussverfahrens andererseits häufig der Fall ist, ursprüngliche Antragsteller aus dem Verfahren ausscheiden. Das BVerwG hat nun entschieden, dass dies ohne Belang ist, solange hierdurch das Quorum als solches nicht unterschritten wird. Innerhalb der erforderlichen Mindestanzahl können also einzelne Mitglieder als Antragsteller ohne Einbußen hinsichtlich der Antragsbefugnis ausgetauscht werden. Die Antragsbefugnis ist also nicht individuell zu betrachten, sondern wird durch einen durch das Quorum festgelegten hinreichend repräsentativen Teil der Wahlberechtigten dokumentiert. Wird folglich der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus einer Personalvertretung von einem Viertel der Wahlberechtigten gestellt und wird diese Mindestzahl während des gesamten Verfahrens einschließlich eines möglichen Rechtsmittelverfahrens bis zur gerichtlichen Entscheidung gehalten, ist der Verlust der Wahlberechtigung eines der Antragsteller ebenso unerheblich wie das Ausscheiden eines ehemaligen Antragstellers aus dem Verfahren bzw. der erst später erfolgende Anschluss neuer Antragsteller.
BVerwG, Beschluss v. 21.6.2017 – 1 WDS-VR 5/16, ZfPR online 3/2018, S. 2 mit Anmerkung von Ilbertz.