Zugangsrecht des Personalrats zu den Beschäftigten

Fragen der Zustimmungsverweigerung sind nach wie vor in vielen Fällen strittig und waren daher Gegenstand mehrerer Entscheidungen.

VG Hannover, Beschluss v. 4.4.2018 – 16 A 3749/17, ZfPR online 11/2018, S. 23.

So hat etwa das VG Hannover im April 2018 entschieden, dass der Personalrat aus Anlass einer einzelnen befristeten Einstellung geltend machen könne, die Schwelle der der Belegschaft noch zumutbaren Belastung sei überschritten, weil sich diese Einstellung als Teil einer Kette von befristeten Einstellungen erweise, die erst in ihrer Kumulation die Zumutbarkeitsfrage aufwerfe. In Frage stand die beabsichtigte Zuweisung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers der Bundesagentur für Arbeit an ein Job-Center. Hier hatte der Personalrat geltend gemacht, es bestünde die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass aus den Zuweisungen bestimmter Beschäftigter Mehrbelastungen beim vorhandenen Personal erwüchsen.

VG Ansbach, Beschluss v. 19.6.2018 – AN 7 P 17.02404, ZfPR online 11/2018, S. 12 mit Anmerkung von Ilbertz.

In einer anderen Entscheidung wurde festgestellt, dass die Geltendmachung einer Mehrbelastung für die bisherige Belegschaft durch Einarbeitung einer Vielzahl neuer befristet eingestellter Mitarbeiter sich dem Versagungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zuordnen lasse. Hier ging es um die befristete Neueinstellung von 23 Mitarbeitern beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

VG Berlin, Beschluss v. 19.7.2018 – 71 K 5.18 PVB, ZfPR online 1/2019, S. 7 mit Anmerkung von Hebeler.

Das VG Berlin hat sich mit der schwierigen Frage der Mitbestimmung des Personalrats im Hinblick auf das Absehen von der Ausschreibung zu besetzender Dienstposten auseinandergesetzt. Dabei ist zu differenzieren zwischen Dienstpostenneubesetzung durch Versetzung, Umsetzung, Abordnung und der Einstellung einer neuen Person. Nur in letzterem Fall muss die Stelle ausgeschrieben werden, wenn ein entsprechendes Stellenausschreibungserfordernis existiert. Auch wenn es grundsätzlich der Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn obliegt zu entscheiden, wie die Dienstpostenbesetzung erfolgen soll, zieht das VG Berlin eine Haltelinie. Danach darf eine Ausschreibung nur dann unterbleiben, wenn „nach Lage der Dinge“ kein Anlass für eine Ausschreibung bestehe, eine solche daher unterbleiben dürfe und deshalb dann eben auch kein „Absehen“ im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG vorliege. Es ist also auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Das VG stellt weiter fest, dass die Zustimmungsverweigerung beim Ausschreibungsverzicht sich nicht auf den Versagungskatalog beschränkt. Dennoch muss der Personalrat in der Begründung den Bezug zum konkreten Einzelfall deutlich machen. Aber, und darum ist die Entscheidung des VG Berlin zu beachten, der Personalrat dürfe die Zustimmungsverweigerung nicht nur mit dem Vortrag von Tatsachen, sondern auch mit der Darlegung seiner Rechtsauffassung begründen, ohne dass er diese rechtlich vertiefen müsse. Er dürfe also etwa vortragen, dass der Dienststellenleiter seinen Ermessensspielraum nicht sachgerecht genutzt habe und um Art. 33 GG Rechnung zu tragen auf die Ausschreibung nicht verzichtet werden könne, weil nur so die vom Gesetzgeber gewollte Bestenauslese sichergestellt werde.

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