Mitbestimmung bei Einführung des Basisdienstes eAkte im Arbeitgeberservice
Das OVG Berlin-Brandenburg vertritt unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung die Auffassung, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme könne dann nicht gegeben sein, wenn der Anwendungsbereich des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II eröffnet sei. Der Gesetzgeber habe eine Beteiligungslücke bewusst in Kauf genommen.
Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II nützt die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnologie. Begründungen zu Gesetzen außerhalb des Personalvertretungsrechts sind jedoch nicht geeignet, behördlichen Handlungsweisen personalvertretungsrechtliche Relevanz abzusprechen. Richtig ist vielmehr, dass behördliches Handeln, auch wenn es im Rahmen der genannten Vorschrift erfolgt, ausschließlich anhand der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften daraufhin zu überprüfen ist, ob eine Maßnahme im Sinne des § 69 BPersVG vorliegt. Aus diesem Grund hat das OVG Berlin-Brandenburg nach Auffassung des dbb zu Unrecht die Mitbestimmung des Personalrats bei der Einführung des Basisdienstes eAkte einschließlich Austausch der PC-Monitore in den gemeinsamen Einrichtungen abgelehnt.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.7.2014 – 62 PV 6.13; ZfPR online 1/2016, S. 2