Auswirkungen der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD auf die Wahlberechtigung zum Personalrat bei der gestellenden Dienststelle
Im September 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die Wahlberechtigung von Beschäftigten bei ihrer Herkunftsdienststelle abgelehnt, solange die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD an eine andere Dienststelle andauert. Diese Entscheidung bestätigt die Erforderlichkeit der langjährigen Forderung des dbb, bei Aufspaltung der Arbeitgeberstellung ein doppeltes Wahlrecht vorzusehen, damit auch der Personalrat bei der Herkunftsdienststelle, der an den Statusentscheidungen der gestellten Beschäftigten beteiligt wird, auch von diesen legitimiert werden kann.
BVerwG, Beschluss v. 22.9.2015 – 5 P 12.14; ZfPR 2016, 2