Anfechtbarkeit der Personalratswahl wegen fehlerhafter Hinzuziehung von Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat im August 2014 eine weitere praxisrelevante Entscheidung getroffen bzw. die bestehende Rechtslage bestätigt. Nicht selten werden, wie auch in der Bundesgeschäftsstelle in den auflaufenden Anfragen immer wieder festgestellt werden muss, Ersatzmitglieder in Personalratsarbeit oder aber eben auch in die Arbeit des Wahlvorstandes einbezogen, ohne dass ein Verhinderungsfall vorliegt. Das ist unzulässig und kann im Falle der Hinzuziehung in den Wahlvorstand die Wahlanfechtung begründen und im Fall der Hinzuziehung in den Personalrat die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse in Frage stellen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.8.2014 – 20 A 1888/13.PVL; ZfPR online 9/2015, S. 7