Vertretungsbefugnis bei Abgabe der Zustimmungsverweigerung und deren Begründung in Gruppenangelegenheiten
Die Zustimmungsverweigerungserklärung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG unterliegt im Fall des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG sowohl hinsichtlich der Erklärung der Zustimmungsverweigerung als solcher wie auch ihrer Begründung der gemeinsamen Vertretungsbefugnis. Sie muss in allen ihren Teilen äußerlich erkennbar von allen zur Vertretung berufenen Personen abgegeben werden.
Der Fall
Die Bundesagentur für Arbeit beabsichtigte die Änderung der Eingruppierung für mehrere Arbeitnehmer. Mit Beschluss vom 12. Juli 2016 lehnte der Personalrat die beantragte Zustimmung ab. Der stellvertretende Personalratsvorsitzende, ein Beamter, teilte der Dienststelle die Zustimmungsverweigerung durch ein Schreiben mit, das er selbst sowie ein Vorstandsmitglied der Arbeitnehmergruppe unterzeichneten. Die Versagungsgründe wurden der Dienststelle einige Tage später in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt, das ausschließlich die Unterschrift des stellvertretenden Vorsitzenden trug. Die Dienststellenleitung hielt die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich.
Die Entscheidung
Der Personalrat hat die Zustimmung nicht wirksam verweigert. Daher ist gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG die Zustimmungsfiktion eingetreten, das heißt, die Maßnahme gilt als vom Personalrat gebilligt.
Bei der Eingruppierung handelt es sich um eine Gruppenangelegenheit der Arbeitnehmer. Nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG vertritt den Personalrat in Gruppenangelegenheiten der Vorsitzende allein oder, wenn er nicht selbst der betroffenen Gruppe angehört, gemeinsam mit einem dieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied. Diese Vorgabe bezieht sich nicht nur auf die Abgabe der Zustimmungsverweigerung als solcher, sondern auch auf deren Begründung als notwendigem Bestandteil der Zustimmungsverweigerungserklärung. Diese Erklärung muss daher auch äußerlich erkennbar von allen zur Vertretung berufenen Personen abgegeben werden. Wird dies missachtet, ist die Zustimmung nicht wirksam verweigert. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss des Personalrats einstimmig, d.h. mit der Billigung auch der Vertreter der betroffenen Gruppe gefasst wurde.
Ob die Zustimmungsverweigerungserklärung in allen ihren Teilen von sämtlichen zur Vertretung Berufenen abgegeben worden ist, beurteilt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Hierzu kann es bei mehrteiligen Erklärungen genügen, dass nur eine von ihnen ausdrücklich von dem jeweiligen Vertreter abgegeben wird; dann aber muss erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, dass auch der Inhalt des anderen Erklärungsteils vom Vertreterwillen umfasst ist und Erklärungsgegenstand sein soll.
Daran fehlte es vorliegend. Zustimmungsverweigerung und -begründung trugen unterschiedliche Datumsangaben. Auch war für die Dienststellenleitung nicht kenntlich gemacht worden, dass das Arbeitnehmervorstandsmitglied von den Gründen vor der Unterzeichnung des Versagungsschreibens Kenntnis genommen hatte oder dass es sie später vor ihrem Zugang bei der Dienststellenleitung in seinen Erklärungswillen aufgenommen hat. Auch eine nachträgliche Heilung des Erklärungsmangels durch eine nachgeholte Zustimmung des Gruppenvertreters zur Begründung war nicht ersichtlich.
Das Fazit
1. In Gruppenangelegenheiten sind die Vertretungsregeln strikt einzuhalten. Die Anforderungen an die Vertretung beziehen sich dabei sowohl auf die Zustimmungsverweigerung als auch auf deren Begründung.
2. Werden in der Angelegenheit einer Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, Zustimmungsverweigerung und Begründung nicht in demselben Dokument abgegeben und dort vom Vorsitzenden und dem Gruppenvorstandsmitglied gemeinsam gezeichnet, muss für die Dienststellenleitung als Erklärungsempfängerin klar und eindeutig erkennbar gemacht werden, dass beide Teile der Erklärung vom Vorstandsmitglied der betroffenen Gruppe mitgetragen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2020, Az. 6 P 6.19