Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adressen zur Wahlwerbung bei Personalratswahl
Jedenfalls wenn die Dienststelle weitere Werbemaßnahmen ermöglicht (Werbung der Listen im Intranet der Dienststelle, zweimaliger E-Mail-Versand im Auftrag der Listen an die Beschäftigten, Kontaktaufnahme der Beschäftigten zu den Wahlbewerbern über ihre dienstlichen Adressen etc), darf die Dienststelle bei Personalratswahlen mit mehreren Listen und einer Vielzahl von Wahlbewerbern die Nutzung der dienstlichen E-Mails für Zwecke der Wahlwerbung – auch unter Kostengesichtspunkten – einschränken.
Der Fall
Eine Dienststelle richtete zeitlich befristet bis zur Wahl des örtlichen und des Gesamtpersonalrats eine Plattform in ihrem Intranet ein, auf der sich die fünf zur Wahl angetretenen Listen sowie die einzelnen Bewerber den Beschäftigten präsentieren konnten. Der direkte Versand von Werbematerial an die dienstlichen E-Mail-Adressen wurde untersagt. Die Dienststelle gestattete aber den Listen, ihr Wahlprogramm zweimal zu selbst gewählten Zeitpunkten an die Dienststelle zur Weiterleitung durch diese an die Beschäftigten zu versenden. Ein erster Versandversuch scheiterte, beim zweiten, dann auch erfolgreichen Versand waren die Mails in Tranchen aufgesplittet worden. Coronabedingt arbeiteten 80 Prozent der Beschäftigten im Homeoffice. Eine direkte Ansprache der in der Dienststelle arbeitenden Wahlberechtigten wurde den Kandidaten aufgrund der Infektionsgefahr untersagt. Zugelassen wurde die Beantwortung von Anfragen durch die Wahlbewerber mittels dienstlicher E-Mails sowie Plakat- und Flyerwerbung.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag der Bewerber auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Nutzung der dienstlichen Mailadressen abgelehnt. Ein Eingriff in das passive Wahlrecht der Bewerber liege nicht vor. Das Gericht hat die mögliche Anzahl der bei Zulassung der Nutzung durch Gewerkschaften und Bewerber generierter E-Mails hochgerechnet. Die hohe Anzahl sowie die hierdurch entstehende Kostenbelastung berechtige die Dienststelle vor dem Hintergrund der zulässigen weiteren Werbemöglichkeiten zur Einschränkung der E-Mail-Nutzung.
Das Fazit
Das passive Wahlrecht der Bewerber für eine Personalratswahl wird unzweifelhaft durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie einfachgesetzlich durch § 25 Abs. 1 BPersVG geschützt. Auf welche konkreten Befugnisse dieser Schutz in der Praxis herunter zu brechen ist, ist demgegenüber nicht immer leicht zu beantworten. Ein Anspruch sowohl der Gewerkschaften als auch der einzelnen Bewerber auf Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zur Wahlwerbung ist für das Personalvertretungsrecht nach wie vor weder gesetzlich noch durch Rechtsprechung klar definiert, wird jedoch dem Grunde nach aus der Entscheidung des BAG vom 20. Januar 2009 abgeleitet (ZfPR 2009, 105; dazu insbes. Wedde, ZfPR 2012,33, ZfPR 2020, 60). Wann eine – vom Arbeitgeber nicht hinzunehmende – Störung des Betriebsablaufs durch den Versand einer Vielzahl von Werbemails vorliegt, lässt sich nicht pauschal festlegen. Es spricht Manches dafür, dass die auf wenige Wochen begrenzte Kenntnisnahme einer hohen Anzahl von Mails, die nicht interessierte Beschäftigte ohnehin mit einem schnellen Klick löschen können, im Vergleich zu Besuchen mehrerer Bewerber am Arbeitsplatz, der ohne Weiteres hinzunehmen ist, die geringere Störung darstellt. Da persönliche Besuche aufgrund der Infektionsgefahr untersagt wurden, hätte die Dienststelle dies durch eine großzügigere Regelung der E-Mail-Werbung auch durch die einzelnen Bewerber ausgleichen müssen. Zur Reduzierung der Mailanzahl hätten ggf. Möglichkeiten bestanden, etwa eine Bündelung der Werbetexte der einzelnen Bewerber einer Liste in einer Mail. Auch der pauschale Hinweis auf eine erhöhte Kostenbelastung hätte nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht als Grund für ein Verbot zur Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adressen akzeptiert werden dürfen. Die Dienststelle hätte die Kosten konkret beziffern müssen, um dem Gericht die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen.
Rechtzeitig vor Beginn der „heißen Wahlkampfphase“ sollte zwischen Gewerkschaften und Dienststelle geklärt werden, welche analogen und digitalen Werbemaßnahmen durchgeführt werden können. Die Verpflichtung zur Gewährleistung des passiven Wahlrechts verlangt eine weite Auslegung.
(Leits. d. Schriftltg)
VG München, Beschluss vom 10. Juni 2021, Az. M 20 PE 21.2851