Wer sich in Deutschland für die Identitäre Bewegung betätigt, verletzt die Verfassungstreuepflicht
Erfolgslose Berufung des Beklagten
Die Kernaussagen des Urteils:
§ 8 Soldatengesetz konkretisiert die Verfassungstreuepflicht für Soldatinnen* (*Für die die bessere Lesbarkeit wird im Folgenden der generische Femininum zurückgegriffen, wobei jedoch stets alle Geschlechter und geschlechtlichen Identitäten mitgemeint sind).
Die Beteiligung an einer Vereinigung, die im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) steht, ist nicht mit der Verfassungstreue vereinbar.
Eine Vereinigung steht im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wenn sie wesentliche Teile der FDGO nicht anerkennt und sie durch eine eigene anders konzipierte Ordnung zu ersetzen bestrebt ist.
Dafür kommt es auf die tatsächlichen politischen Ziele der Vereinigung an, die keiner entsprechenden Feststellung durch die Verfassungsschutzbehörden oder eines verschriftlichen politischen Programmes bedürfen. Sie lassen sich ebenso verfassungskonform aus Reden führender Repräsentantinnen, Schriften der von ihnen als maßgeblich anerkannten Autorinnen, Veröffentlichungen im Internet sowie aus dem Verhalten der Vereinsorgane und ihrer Anhängerinnen herleiten.
Der Fall
Ende Februar 2018 leitet die Wehrdisziplinaranwaltschaft, vor dem Truppendienstgericht, ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen einen Zeitsoldaten der Bundeswehr ein.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft wirft ihm folgende Handlungen vor:
- Er soll seit mindestens November 2018 für die Identitäre Bewegung Deutschlands e.V. (IBD) einen E-Mail-Verteiler mit Mitgliedern, Unterstützenden und Interessierten der rechtextremen Vereinigung verwaltet haben.
- Außerdem soll er am 12.12.2015 in der ersten Reihe eines Aufmarsches der IBD mitgelaufen und dabei gemeinsam mit weiteren Personen ein großes Spruchband mit der Aufschrift: „STOPPT DEN GROSSEN AUSTAUSCH – Geburtenrückgang / Masseneinwanderung“, und der Abbildung eines Sarges und einer Sanduhr vor sich hergetragen haben.
- Auch am 09.01.2016 soll er an einem Aufmarsch der IBD teilgenommen haben.
- Sowie ferner am 31.07.2016, wobei er erneut in vorderster Reihe mitgelaufen und gemeinsam mit Weiteren ein Spruchband mit der Aufschrift: „IDENTITÄRE BEWEGUNG“, vor sich hergetragen haben soll.
Dabei habe er – der Disziplinaranwaltschaft zufolge - zumindest wissen können und müssen, dass es sich bei der IBD um eine nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO) im Sinne des Grundgesetztes (GG) vereinbare Vereinigung handelt. Somit habe er durch die beanstandeten Handlungen den Anschein erweckt die der FDGO widersprechenden Positionen der IBD auch selbst zu unterstützen. Außerdem soll er im Zeitraum zwischen dem 01.01.2015 und dem 05.09.2016 als Darsteller in einem Werbefilm für die IBD mitgewirkt haben, der zumindest bis zum 12.09. im Internet bereitgestellt wurde. Hierbei soll er auch das Ziel verfolgt haben neue Mitglieder für die IBD zu rekrutieren.
Im August 2018 wird der Soldat deshalb suspendiert und im Juni 2019 vorläufig des Dienstes enthoben.
Mit Urteil vom 05.04.2023 wird ihm vom Truppendienstgericht nach § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 WDO das Ruhegehalt aberkannt, da es es – Anschuldigungspunkt 3) ausgenommen – in den von der Wehrdisziplinar-anwaltschaft beanstandeten Handlungen eine schuldhafte Verletzung der Verfassungstreuepflicht gem. § 8 Soldatengesetz erkannte. Er sei hiermit über sein Recht, Kritik an der Regierung und ihrer Politik zu äußern hinausgegangen, indem er sich die Ziele der IBD zu eigen machte und deren Ideologie – die mit fundamentalen Verfassungsgrundsätzen nicht im Einklang stehe – verbreitete.
Hintergrund: Die Aberkennung des Ruhegehaltes ist das disziplinarische Pendent zur Entfernung aus dem Beamtinnenverhältnis für jene Beamtinnen, die zum Zeitpunkt des Verhängens der ultima ratio unter den Disziplinarmaßnahmen bereits im Ruhestand sind.
Hinweis: Für mehr Infos zu den Hintergründen des Disziplinarrechts und den einzelnen Disziplinarmaßnahmen verweisen wir auf unseren Flyer hierzu!
Im Ergebnis sei daher sein Handeln Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung.
Gegen das Urteil des Truppendienstgerichtes ging der Soldat in Berufung. Er trug diesbezüglich vor, er habe nicht gegen § 8 Soldatengesetz verstoßen, da die IDB zum Zeitpunkt seiner beanstandeten Handlungen überhaupt keine verfassungswidrigen Ziele verfolgte und hätten die Verfassungsschutzbehörden erst später andere Feststellungen getroffen, so gelte dies eben erst für spätere Zeiträume.
Die Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies die Berufung des Soldaten zurück und ging mit seinem Urteil sogar über das des Truppendienstgerichtes hinaus, indem es auch in Anschuldigungspunkt 3 eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht sah.
Zur Begründung führte das BVerwG aus:
Die Verfassungstreuepflicht verlangt von allen Soldatinnen unabhängig von ihrem Dienstgrad, die FDGO des GG anzuerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für deren Erhalt einzutreten. Das betrifft sowohl das inner- als auch das außerdienstliche Verhalten. Zur Erfüllung dieser Pflicht müssen sich die Soldatinnen mit der Idee der FDGO identifizieren. Dennoch dürfen sie Kritik am Staat üben oder gar für die Veränderung bestehender Verhältnisse eintreten, solange sich dies im Rahmen der Verfassung hält.
Insbesondere verlangt die Pflicht zur Staats- und Verfassungstreue von den Soldatinnen, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Deshalb verletzt das politische Engagement in einer Vereinigung, die die FDGO ablehnt, die Verfassungstreuepflicht. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die betreffende Vereinigung in aktiv kämpferischer und aggressiver Haltung planvoll die Beeinträchtigung oder Beseitigung der FDGO anstrebt. Weil die Verfassungstreuepflicht den Soldatinnen ein aktives Eintreten für die FDGO abverlangt, genügt es bereits, wenn die betreffende Vereinigung wesentliche Teile der FDGO nicht anerkennt und sie durch eine eigene anders konzipierte Ordnung zu ersetzen bestrebt.
Die FDGO bildet eine Konzentration der wenigen zentralen Grundprinzipien ab, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unentbehrlich sind. Ausgangspunkte der FDGO sind die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip. Aus Menschenwürde und Demokratieprinzip folgt das Gebot der Gleichbehandlung aller Staatsbürgerinnen. Die Menschenwürde verleiht einer jeden Person einen sozialen Wert- und Achtungsanspruch, weshalb Menschen niemals zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert werden dürfen. Ein rechtlich abgewerteter Status oder eine demütigende Ungleichbehandlung sind daher niemals mit der Menschenwürde vereinbar. Das gilt umso mehr, wenn die Ungleichbehandlung gegen die Diskriminierungsmerkmale des Art. 3 Abs. 3 GG verstößt. Daher verstoßen etwa insbesondere auf rassistische Diskriminierungen zielende Konzepte gegen die FDGO.
Wenngleich die IDB erst 2019 als gesichert rechtsextrem eingestuft wurde, so verfolgte der Verein bereits zum Zeitpunkt seiner Gründung 2014 politische Ziele, die der FDGO widersprechen. Dies wurde durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen – dem das Gericht inhaltlich folgte - wie folgt dargelegt:
- Da die IDB über kein ausformuliertes politisches Programm verfüge, seien die politischen Ziele der Vereinigung aus Reden führender Repräsentantinnen, Schriften der von ihnen als maßgeblich anerkannten Autorinnen, Veröffentlichungen im Internet sowie aus dem Verhalten der Vereinsorgane und ihrer Anhängerinnen abzuleiten.
Hinweis: Diese Methodik ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, griff doch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23.01.2024 zum Ausschluss der Partei: „die Heimat“, (ehemals NPD) von der staatlichen Finanzierung selbst auf diese zurück.
- Bereits seit der Gründungsphase in den Jahren 2012 bis 2014 hätten etwa die Rechtsextremisten Martin Sellner und Götz Kubitschek zu den publizierenden Leitfiguren gehört, wenn auch ohne offizielle Mitglieder des Vereins geworden zu sein. Götz Kubitschek sei zudem derjenige gewesen, der die Gründung des Vereins initiiert habe. Zum Tatzeitpunkt seien Nils Müller (geb. Altmieks) Vereinsvorsitzender und Sebastian Zeilinger – ebenfalls einschlägig bekannte Rechtsextremisten - stellvertretender Vereinsvorsitzender gewesen. Aus den Reden und Schriften unter anderem dieser Personen lasse sich stringent die Ideologie des Ethnopluralismus sowie ein identitäres Demokratieverständnis ableiten. Der „Ethnopluralismus“, gestehe zwar allen Völkern ein Recht auf ethnisch-kulturelle Identität zu, jedoch ausschließlich in ihrem jeweiligen Staatsgebiet.
Hinweis: Hier liegt auch der wesentliche Unterschied zum Nationalsozialismus, der den „Rasseunterschied der Völker“ und den Machtanspruch des deutschen Volkes jenseits ihres Staatsgebietes proklamierte.
- Den Machtanspruch über das deutsche Staatsgebiet spreche er jedoch lediglich jenen zu, die dem deutschen Volk „ethnisch zugehörig“ seien, was von Geburt an unveränderlich feststehe. Deshalb könne die „ethnische Zugehörigkeit zum deutschen Volk“ auch nicht durch den Staat verliehen oder durch Integrationsbemühungen „Fremder“ erworben werden. Hier kristallisiere sich auch die gedankliche Nähe zur in rechtsextremen Kreisen traditionell vertretenen „Blut-und-Boden-Ideologie“ heraus. Deutsche Staatsangehörige, die nicht „ethnisch deutsch“ in diesem Sinne seien, betrachte die IBD als Staatsangehörige zweiter Klasse. Dabei fokussiere sie sich vor allem auf Personen mit afrikanischer, asiatischer sowie arabischer Migrationsgeschichte und/oder muslimischer Religion, ganz gleich, ob diese eingebürgert seien oder nicht. Denn während die IBD zu den „europäischen Völkern“ eine gewisse kulturelle Verbundenheit behaupte, stempele sie die besonders fokussierte Personengruppe als kriminell sowie arbeits- und integrationsunwillig und somit als „nicht assimilierbar“ ab. Abgeleitet von dieser Theorie fordere die Identitäre Bewegung die „Remigration“ bzw. „Reconquista“, also dass jene Personen, die nicht ihrer Vorstellung von „ethnisch-kulturell deutsch“ entsprechen, in ihre Heimatländer zurückkehren oder zurück vertrieben werden. Daran anknüpfend verbreite die IBD die verschwörungstheoretische Erzählung vom „Großen Austausch“, nach der die Aufnahme Geflüchteter angeblich nicht aus humanitären Erwägungen erfolgt sei, sondern lediglich auf dem Willen der politischen Parteien, das „ethisch-kulturell deutsche Volk“ durch angeblich leichter manipulier- und beherrschbare Zugewanderte zu ersetzen.
Die deutsche Staatsangehörigkeit sei aber ein auf soziale Gleichheit ihrer Inhabenden gerichtetes Konzept. Der von der IBD proklamierte Ethnopluralismus stehe diesem Konzept diametral entgegen, indem er das „Heimatrecht in Deutschland“ nur den „ethnisch-kulturell Deutschen“ zugestehe, während er Staatsangehörigen mit Migrationsgeschichte als Staatsbürgerinnen zweiter Klasse begreife. Statt auf soziale Gleichheit zielt die Idee des Ethnopluralismus also explizit darauf ab soziale Ungleichheit herzustellen. Staatsangehörige mit afrikanischen Wurzeln, arabischer Abstammung oder islamischer Religion werden entgegen Art. 3 Abs. 3 GG aufgrund ihrer Abstammung, ihrer Herkunft oder ihres Glaubens benachteiligt, indem bestimmte Assimilationserwartungen an sie gestellt werden, deren Nichterfüllung ihre Vertreibung zur Folge hätte. Insofern stehe der Ethnopluralismus im Widerspruch zur FDGO.
Dem „identitären Demokratieverständnis“ der IDB (in Anlehnung als Carl Schmitt) zufolge, setze „wahre Demokratie“ die Identität von Herrschenden und Beherrschten, Regierenden und Regierten sowie Befehlenden und Gehorchenden voraus. Zur Verwirklichung des „wahren Volkswillen“ bedürfe es – unter der Voraussetzung eines homogenen Staatsvolkes – auch keiner Wahlen, Parteien oder eines Parlaments. Gebildet würde dieser „wahre Volkswille“ einfach durch Zuruf und selbstverständliches, unwidersprochenes Dasein. Bereits 2015 sei auf der Website der IDB ein Beitrag veröffentlicht worden, in dem Carl Schmitts Demokratietheorie als wichtiges Rüstzeug eines oder einer jeden Identitären bezeichnet wurde. Die Offenheit des Konzeptes der identitären Demokratie gegenüber einem Wechsel hin zu einem Einparteiensystem mit „Führergestalt“ ergäbe sich aus historisch, genauer aus der publizistischen Unterstützung von Hitlers Machtergreifung durch Carl Schmitt.
Dieses Demokratieverständnis sei mit der FDGO unvereinbar. In einer Demokratie erfolge die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt. Deshalb heiße es in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG auch: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Das GG habe sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie entschieden. Natürlich gebe es aber auch andere Demokratiekonzepte, die eine Rückbindung der Staatsgewalt an den Volkswillen ermöglichen, sodass eine Ablehnung des Parlamentarismus so lange nicht im Widerspruch zur FDGO stehe, wie gleichzeitig andere Wege aufgezeigt würden dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung zu tragen. Eine Kritik des Parlamentarismus, die lediglich auf die Verächtlichmachung des Parlamentes sowie die Etablierung eines Einparteiensystems abzielt, stehe jedoch stets im Widerspruch zur FDGO. Mit ihrem „identitären Demokratieverständnis“ halte die IBD Wahlen und Abstimmungen für die Ermittlung des wahren Volkswillen gerade für überflüssig, was eine Verächtlichmachung des Parlamentes darstelle und zeige sich einem Wechsel zum Einparteiensystem mit Volksführer zumindest nicht abgeneigt.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen kommt das BVerwG zu folgendem Schluss: Durch sein Engagement für die IDB hat der Beklagte hinsichtlich sämtlicher Anschuldigungspunkte gegen seine Verfassungstreuepflicht aus § 8 Soldatengesetz verstoßen. Entgegen der Entscheidung des Truppendienstgerichtes sieht das Bundesverwaltungsgericht auch in Anschuldigungspunkt 3) eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht. Das Truppendienstgericht hatte hierzu mit Verweis auf § 6 Soldatengesetz eine bloß schlichte Teilnahme an einer Versammlung - die auch Soldatinnen freistehe – erkannt. Nach BVerwG sei diese Teilnahme hingegen als Teil eines zusammenhängenden politischen Engagements zu werten.
Im Ergebnis bestätigte das BVerwG somit die Aberkennung des Ruhegehaltes des Beklagten.
Das Fazit
Die parlamentarische Demokratie ist auch und gerade in Krisenzeiten auf die Loyalität ihrer Staatsdienerinnen angewiesen.
Die Beteiligung in einer Organisation, die im Widerspruch zur FDGO steht, ist mit der Verfassungstreuepflicht von Soldatinnen ebenso wenig vereinbar wie mit der für Beamtinnen im Allgemeinen. Insofern ist das Urteil auch auf alle Beamtinnen übertragbar.
Das Urteil trifft die wichtige Feststellung, dass es für die Verletzung der Verfassungstreuepflicht nicht darauf ankommt, ob die betreffende Vereinigung zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen bereits im Visier des Verfassungsschutzes war. Ob eine Vereinigung im Widerspruch zur FDGO steht, ist ausschließlich an deren politischen Zielen zu bemessen. Hierfür bedarf es auch keines ausformulierten Programmes. Feststellen lassen sich die politischen Ziele einer Vereinigung ebenso aus Reden führender Repräsentantinnen, Schriften der von ihnen als maßgeblich anerkannten Autorinnen, Veröffentlichungen im Internet sowie aus dem Verhalten der Vereinsorgane und ihrer Anhängerinnen abzuleiten.
Das Urteil stellt zudem fest, dass einzelne Handlungen, die für sich keinen Verstoß gegen die Verfassungstreue begründen würden, unter Umständen als Teil eines zusammenhängenden politischen Engagements zu betrachten sind und als solcher am Ende doch einen Verstoß begründen können.
Das Urteil nimmt zudem maßgeblich Bezug auf die Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen dazu, was genau die politischen Ziele der IDB sind und warum und inwiefern diese mit der FDGO unvereinbar sind.
Der dbb begrüßt das Urteil. Die Identitäre Bewegung ist eine erstzunehmende Bedrohung für unseren freiheitlich demokratischen Rechtsstaat. Gerade in Zeiten, in denen sich Berichte über Verbindungen der IDB und einer Partei mit wachsendem Zuspruch der Wählenden häufen, ist es wichtig die Unvereinbarkeit der politischen Ziele der IDB mit dem Berufsbeamtinnentum zu unterstreichen.
BVerwG Urteil v. 19.04.2024, Az. 2 WD 9.23