Mitarbeiter muss sich selbst über Folgen der Altersteilzeit informieren

Arbeitgeber müssen Beschäftigten bei Altersteilzeit nicht von sich aus auf versorgungsrechtliche Folgen aufmerksam machen. Demnach trifft den Arbeitgeber keine entsprechende Beratungs- und Aufklärungspflicht. Vielmehr muss sich der Arbeitnehmer bei Eigeninitiative zur Altersteilzeit über alle Konsequenzen selbst informieren. Im vorliegenden Fall konnte die Mitarbeiterin eines Finanzamts nicht mit der bereits bewilligten Altersteilzeit beginnen, da sich im Nachhinein herausstellte, dass sie für eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst aufgrund ihres vorzeitigen Ausscheidens nicht die erforderliche Anzahl der Umlagemonate erreicht hatte. Ihrer Ansicht nach hätte aber das Land als Dienstherr sie ungefragt darauf hinweisen müssen. Diese Ansicht teilten die Richter jedoch nicht. Die Initiative zur Altersteilzeit sei von der Klägerin ausgegangen. Daher sei es auch ihre Sache, sich über die versorgungsrechtlichen Folgen zu informieren. Arbeitgeber sind demnach grundsätzlich von entsprechenden Beratungs- und Aufklärungspflichten entbunden.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. September 2006 - 6 Sa 238/06).

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