Keine pauschale Berufung auf Überlastungsquote bei Altersteilzeit

Ein Antrag auf Altersteilzeit kann nicht allein wegen der Erfüllung der Überlastungsquote von fünf Prozent gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) abgelehnt werden (BAG, Urteil vom 13.Dezember 2016, Aktenzeichen 9 AZR 606/15).

Der Fall

Der damals 56-jährige Kläger hatte beim beklagten Land einen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell gestellt. Das beklagte Land hat den Antrag mit Hinweis auf die bereits ausgeschöpfte Überlastungsquote von fünf Prozent abgelehnt. Dagegen ging der Kläger gerichtlich vor.

Die Entscheidung

Das BAG hat dem Kläger recht gegeben und das beklagte Land verurteilt, mit dem Kläger ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu vereinbaren. Die pauschale Berufung auf die Ausschöpfung der Überlastungsquote reiche nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Gründe im Einzelfall vorliegen, weswegen ein Altersteilzeitbegehren abgelehnt wird.

Das Fazit

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor und sind mit Spannung zu erwarten, da das vorliegende Urteil eine Abkehr von der bisherigen BAG-Rechtsprechung zu sein scheint. Bislang ging das BAG davon aus, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern über die gesetzliche Quote hinaus ein negatives Tatbestandsmerkmal sei, welches bereits die Entstehung des Anspruchs hindere. Der Arbeitgeber sei dann in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn er bereits die Quote überschritten habe (BAG, 18. Oktober 2011, Aktenzeichen 9 AZR 225/10).

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