Abgeltung von Urlaub beim Blockmodell in der Altersteilzeit

Das Risiko, zustehenden Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Freistellungsphase in der Altersteilzeit nicht mehr nehmen zu können, trägt der Arbeitnehmer. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts liegt darin keine unzulässige Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer im Blockmodell mit denjenigen, die während der Altersteilzeit durchgehend mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten.

Eine Angestellte des öffentlichen Dienstes hatte Altersteilzeit für vier Jahre ab Februar 2000 im so genannten Blockmodell vereinbart. Die Arbeitsphase war bis Ende Januar 2002 vereinbart. Die Angestellte hatte ihren Urlaub für das Jahr 2001 bis auf vier Tage genommen. Letzter Urlaubstag war der 21. September 2001. Ab dem 1. Oktober 2001 bis zum Beginn der Freistellung am 1. Februar 2002 war sie ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Ihre Klage auf Abgeltung dieser vier Urlaubstage sowie des anteiligen Urlaubs für das Jahr 2002 blieb in allen Instanzen erfolglos. Nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht ist nicht gewährter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten (§ 7 Absatz 4 BUrlG). Beginnt für einen Arbeitnehmer im Blockmodell die Freistellungsphase, ist dies keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Offene Urlaubsansprüche sind daher nach der gesetzlichen Regelung nicht abzugelten. BAT und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) enthalten keine abweichende Regelung.

(BAG, Urteil vom 15. März 2005 - 9 AZR 143/04)

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