Alarmbereitschaft ist Arbeitszeit

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Nordrhein-Westfalen hat in Anlehnung an das Europarecht entschieden, dass Alarmbereitschaftszeiten bei der Feuerwehr vollumfänglich als Arbeitszeit zu werten sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 2024, Aktenzeichen 6 A 857/23).

Der Fall

Der Kläger ist Feuerwehrmann im Dienst der Beklagten. Er begehrt finanzielle Entschädigung für Alarmbereitschaftsdienstzeiten. Das sind neben dem regulären Tagdienst 24-Stunden-Dienstzeiten. Nach Alarmierung müssen eingeteilte Beamte mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug „sofort ausrücken“, maximal nach 90 Sekunden. Ferner ist kein bestimmter Aufenthaltsort während der Alarmbereitschaft vorgegeben, jedoch darf ein Radius von 12 km nicht verlassen werden. Der Kläger beantragte in der Folge bei der Beklagten, Zeiten, in denen er in Alarmbereitschaft war als volle Arbeitszeit anzuerkennen und zu vergüten. Der Antrag wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, dass entscheidend für die Einordnung von Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ als Arbeitszeit sei, dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalte und diesem zur Verfügung stehen müsse, um gegebenenfalls sofort die geeignete Leistung zu erbringen. Bei der Alarmbereitschaft sei der Aufenthaltsort nicht festgelegt, sondern könne frei und selbstbestimmt im Radius von 12 km gewählt werden. Die Einsatzhäufigkeit sei kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit. Die in der Folge erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung vor dem OVG hatte jedoch Erfolg.

Die Entscheidung

Der Kläger hat einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch auf die Entschädigungsleistungen, soweit die von ihm geleisteten Alarmbereitschaftsdienstzeiten die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden übersteigen. Die Alarmbereitschaftsdienstzeiten sind als Arbeitszeit zu qualifizieren. Die danach insgesamt zu berücksichtigende Arbeitszeit überschreitet die maximal zulässige Arbeitszeit des Klägers. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hatte festgestellt, dass zu den zu berücksichtigenden Umständen die Auswirkung der Reaktionsfrist gehört, sowie die Häufigkeit möglicher Unterbrechungen der Ruhepausen und deren Unvorhersehbarkeit. Die ständige Ungewissheit versetzt Arbeitnehmende in Daueralarmbereitschaft. Da ein Freizeitausgleich nicht möglich war, wandelte sich der Anspruch in finanzielle Entschädigung um.

Das Fazit

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Zweck der Begrenzung der Höchstarbeitszeit ist der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Dies ist nicht durch Geldzahlung, sondern durch Freistellung von der Pflicht zur Dienstleistung zu erreichen. Scheidet aber die Gewährung von Freizeitausgleich aus, so gehen die entstandenen Ansprüche nicht unter, sondern wandeln sich in solche auf finanziellen Ausgleich um.

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