Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten sowie Wegezeiten

Soweit am Dienstort keine zumutbare Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit für Privat- und Dienstkleidung zur Verfügung gestellt wird, sind die Umkleide- und Rüstzeiten im privaten Bereich ausnahmsweise vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dagegen zählen Arbeitswege zur privaten Lebensführung, sodass die Wegezeiten nicht vergütungspflichtig sind (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021, Aktenzeichen 5 AZR 295/20).

Der Fall

In dem Fall streiten die Parteien unter anderem über die Verpflichtung des beklagten Landes, Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten zu vergüten. Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Wachpolizistinnen und -polizisten arbeiten im Dreischichtsystem und müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutz-ausrüstung (so genannte PSA) antreten. Auf der dunklen Uniform ist in weißer Schrift „POLIZEI“ aufgebracht. Es ist den Beschäftigten freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Dem Kläger steht an seinem Einsatzort jedoch kein Spind zur Verfügung. Der Kläger legt die Uniform nebst PSA zu Hause an und ab. Mit dem gerichtlichen Verfahren verlangt der Kläger die Feststellung der Vergütungspflicht seiner Umkleide- und Rüstzeiten sowie die Wegezeiten von seiner Wohnung zu dem ihm zugewiesenen Schutzobjekt.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das Landesarbeitsgericht zu Recht die Vergütungspflicht der Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA im häuslichen Bereich festgestellt hat. Eine Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen der Wohnung des Klägers und dem Einsatzort bestehe aber nicht. Die Umkleide- und Rüstzeiten seien entgegen der Auffassung des beklagten Landes als Arbeitszeit nach § 611 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beziehungsweise seit 1. April 2017 nach § 611a Absatz 2 BGB vergütungspflichtig. Im vorliegenden Fall sei die für das An- und Ablegen der Uniform und der PSA im häuslichen Bereich benötigte Zeit ausnahmsweise vergütungspflichtige Arbeitszeit. Der Kläger sei zum Tragen der Uniform und der PSA aufgrund Weisung des beklagten Landes verpflichtet. Dieser Weisung könne der Kläger nur nachkommen, wenn er die Uniform und PSA im häuslichen Bereich an- und ablegt. Denn dem Kläger stehe an seinem Einsatzort kein Spind zur Verfügung. Ohne Aufbewahrungsmöglichkeit der Privat- und Dienstkleidung und der Ausrüstungsgegenstände am Einsatzort bestehe keine zumutbare Umkleidemöglichkeit. Somit entscheide sich der Kläger nicht eigenständig dazu, die Dienstkleidung und PSA nicht im Betrieb, sondern im häuslichen Bereich an- und abzulegen. Anders sieht es bei dem eigennützigen Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück aus. Die Wegezeiten zählten zur privaten Lebensführung und würden nicht im allgemeinen Interesse der Arbeitgebenden erbracht. Dies gelte auch, soweit der Kläger geltend macht, er habe die Wegstrecken in besonders auffälliger Dienstuniform nebst PSA zurückgelegt. Der Weg zur Arbeit bleibe dennoch privat, so das Gericht.

Das Fazit

Die Entscheidung reiht sich in die bisherige Rechtsprechung des BAG zur Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten ein. Entscheidend ist, ob die Umkleide- und Rüstzeit ausschließlich fremdnützig ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitgebenden die hierfür aufgewandte Zeit vergüten.

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