Bund und Kommunen
Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung führt nicht unbedingt zu Sperrzeit
Droht Arbeitnehmern eine betriebsbedingte Kündigung, haben sie die Möglichkeit, dieser durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages in Verbindung mit einer Abfindungsvereinbarung zuvorzukommen. Soweit die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre und der Mitarbeiter erst unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, wird beim Arbeitslosengeld keine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SBG III verhängt (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11 a AL 47/05 R).
Der Fall
Der Kläger war acht Jahre lang bei einer Firma beschäftigt. Im Zuge einer Neustrukturierung fiel sein Arbeitsplatz weg. Um der drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen, schloss er mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Er erhielt eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro und wurde bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung von der Arbeit freigestellt. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte dem Kläger nach Ablauf der Freistellungsphase für die Dauer von zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld, mit der Begründung, er habe das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beendet.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger hat nach Ablauf der Freistellungsphase Anspruch auf Arbeitslosengeld, denn für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes hatte er einen wichtigen Grund. Ein solcher liegt vor, wenn der Arbeitgeber mit einer sozial gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung droht. Insbesondere sei es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, die drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung abzuwarten.
Das Fazit
Aufgrund dieser Entscheidung hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Durchführungsanweisungen zum Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs wegen einer Sperrzeit im Oktober 2007 vollständig überarbeitet. Danach führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in vielen Fällen nicht mehr zu Einbußen beim Arbeitslosengeld. Ein ungekürzter Arbeitslosengeld-Anspruch besteht dann, wenn eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird, der Arbeitgeber ohne den Aufhebungsvertrag betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entfällt die weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung.