Schriftform für Auflösungsvertrag und Kündigung

Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. Daher verstößt es in aller Regel auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich derjenige, der in einem kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten. Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren und dient außerdem der Rechtssicherheit durch Klarstellungs- und Beweisfunktion. Von dem Formzwang kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall kam es zwischen der angestellten Klägerin und der Geschäftsführerin der Beklagten am Morgen des ersten Arbeitstages nach Rückkehr aus dem Urlaub eine von wechselseitigen Vorwürfen gekennzeichnete Auseinandersetzung, nach deren Ende die Klägerin den Betrieb verließ. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe, obwohl sie sich über die Folgen vollkommen im Klaren gewesen sei, in vollem Ernst mündlich gekündigt oder es sei wenigstens ebenfalls mündlich ein Auflösungsvertrag geschlossen worden. Die Klägerin könne sich angesichts der Eindeutigkeit und Ernsthaftigkeit ihrer Erklärungen nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Schriftform berufen. Dem aber ist das BAG, wie schon die Vorinstanzen, nicht gefolgt.

(BAG, Urteil vom 16. September 2004 -2 AZR 659/03)

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