Bund und Kommunen
Widerruf eines Aufhebungsvertrags nach § 312 BGB?
Die seit 1988 bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmerin unterzeichnete im Januar 2002 im Büro des Geschäftsführers der Beklagten einen vom Arbeitgeber vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Danach sollte ihr Arbeitsverhältnis zum Ablauf des Februar 2002 enden. Am 7. März 2002 widerrief sie ihre Erklärung. Sie habe sich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer „Überrumpelungssituation“ befunden. Mit ihrer Klage hat sie geltend gemacht, ihr Widerruf sei nach § 312 BGB neue Fassung, dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, wirksam. Nach dieser gesetzlichen Regelung steht dem Verbraucher bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen beispielsweise an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist, ein Widerrufsrecht zu.
Das Bundesarbeitsgericht hat wie schon die Vorinstanzen einen wirksamen Widerruf des Aufhebungsvertrags verneint. Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügte § 312 erfasst keine im Personalbüro geschlossenen arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag - ohne Abfindung - eine entgeltliche Leistung zum Vertragsgegenstand hat. Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen Systematik sowie nach Sinn und Zweck des § 312 BGB unterfallen derartige Beendigungsvereinbarungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Norm. Sie werden nicht in einer für das abzuschließende Rechtsgeschäft atypischen Umgebung abgeschlossen. Das Personalbüro des Arbeitgebers ist vielmehr ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen vertraglich geregelt werden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als Ausdruck einer „besonderen Vertriebsform“ zugrunde liegt, kann deshalb keine Rede sein.
(BAG, Urteil vom 27. November 2003 - 2 AZR 177/03)