Fortbestand des Arbeitsverhältnisses trotz Freistellungsabrede einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist

Ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht auch dann bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort, wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt wird. (BSG, Urteil vom 24. September 2008 - B 12 KR 22/07 R)

Der Fall

Der Kläger war bei der beklagten Krankenkasse sozialversicherungspflichtig beschäftigt und gleichzeitig dort auch krankenversichert. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses schlossen der Kläger und die Beklagte am 8. September 2004 einen gerichtlichen Vergleich. Durch diesen wurde das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2005 aus betriebsbedingten Gründen aufgehoben und der Kläger unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt. Die Beklagte verpflichtete sich, die arbeitsvertragliche Vergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Einen Monat nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs stellte die Beklagte als die für den Kläger zuständige Krankenversicherung fest, dass dessen sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zum 10. September 2004 geendet habe. Der Kläger wandte sich gegen diese Entscheidung der Beklagten, nach der seine sozialversicherungspflichtige Beendigung geendet habe und erhob Klage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Der Kläger war im streitigen Zeitraum im Sinne der Regelungen über die Versicherungspflicht gegen Entgelt beschäftigt. Zwar setze der Begriff der sozialversicherungspflichtigen „Beschäftigung“ neben einem Arbeitsverhältnis auch den Vollzug dieses Rechtsverhältnisses voraus. Ein derartiger Vollzug sei aber nicht allein durch die tatsächliche Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gewährleistet. Er könne sich vielmehr auch aus der tatsächlichen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, also auch unter unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers ergeben. Dies allein genüge, um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu begründen, die dann auch die Krankenversicherung beinhaltet.

Das Fazit

Seit dem Beschluss der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger aus dem Jahr 2005 mussten die Arbeitsvertragsparteien bei Freistellungsvereinbarungen höchste Vorsicht walten lassen, wenn sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer verhindert werden sollten. Denn nach dem Beschluss sollte bei einer beiderseits unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten tatsächlichen Arbeitstag enden. Dieser für den Beschäftigten mit Risiken behaftete Umgang mit Freistellungsklauseln ist durch das Urteil des BSG behoben. Vereinbarungen über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses können nicht mehr durch die Furcht des Beschäftigten vor dem Verlust des sozialversicherungsrechtlichen Status belastet werden. Die in der Praxis übliche „widerrufliche“ Freistellung, durch die die Praxis der Sozialversicherungsträger umgangen werden sollte, ist nicht mehr nötig.

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