Auf die Badesaison beschränkte Beschäftigung trotz unbefristetem Arbeitsvertrag möglich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Vereinbarung in einem unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach ein Bademeister nur für die Badesaison beschäftigt wird, wirksam ist. Dies gilt zumindest dann, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Saison keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht (BAG, Urteil vom 19. November 2019, Aktenzeichen 7 AZR 582/17).

Der Fall

Im vorliegenden Fall war der Kläger im Rahmen einer Befristungsabrede bei der beklagten Gemeinde seit dem Jahr 2006 immer von Anfang April bis Ende Oktober als Bademeister im örtlichen Freibad in Vollzeit beschäftigt. Er war dort fast ausschließlich als Badeaufsicht tätig und zudem für die Reinigung und Pflege des Schwimmbads zuständig. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristungsabrede aufgelöst wurde, sondern hier über den 31. Oktober 2016 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis weiter Bestand hat. Die Beklagte ist der Ansicht, der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2006 sei bereits unbefristet. Es wäre darin nur eine zeitlich vom 1. April bis 31. Oktober begrenzte und nur für diesen Zeitraum zu vergütende Beschäftigung als Saisonkraft vereinbart. Nachdem Arbeits- und Landgericht die Klage zuvor bereits abgewiesen hatten, scheiterte der Kläger nun auch mit seiner Revision vor dem BAG.

Die Entscheidung

Das BAG folgt der Ansicht der Beklagten und geht ebenfalls von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seit dem Jahr 2006 aus. Allerdings sind nach Auffassung des Gerichts in diesem Arbeitsverhältnis nur die Hauptleistungspflichten – also die Arbeitsleistungen des Klägers an sich – auf die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres begrenzt. Der Sinn und Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags sowie die in den vergangenen Jahren gelebte Praxis kann nach Ansicht des BAG nur den Schluss zulassen, dass eine Beschäftigung und Vergütung ausschließlich für die Badesaison vereinbart werden sollte. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers hat das Gericht ebenfalls nicht gesehen, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, für den Kläger tatsächlich auch nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf zu haben.

Das Fazit

Die Entscheidung des BAG zeigt, dass es durchaus Bereiche geben kann, in denen eine Beschränkung der Beschäftigung nur auf einen bestimmten Zeitraum saisonal möglich ist. Dies ist jedoch nicht die Regel und bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Zudem darf dann außerhalb der Saison keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit mehr für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer bestehen.

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