Bund und Kommunen
Keine Ungleichbehandlung befristet Beschäftigter bei Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsausgleichsprämie kann von der zukünftigen Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht werden – eine andere Bewertung der Betriebstreue von befristet beschäftigten Arbeitnehmenden gegenüber vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmenden darf nicht erfolgen (Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 14. November 2023, Aktenzeichen 3 Ca 2173/23).
Der Fall
Der Kläger war vom 14. Februar 2022 befristet bis 13. Juni 2022 bei der Beklagten als Steuerassistent beschäftigt. Die Befristung wurde am 6. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Im Dezember 2022 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitenden mit, dass festangestellte Mitarbeitende im Januar 2023 unabhängig vom Beschäftigungsgrad oder der Betriebszugehörigkeit eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Für den Erhalt der Zahlung gab sie folgende Voraussetzungen vor:
- Es besteht ein aktives Beschäftigungsverhältnis im Dezember 2022.
- Es besteht ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Gehaltsabrechnung im Januar 2023.
- Im Falle einer Befristung muss das Befristungsende am 31. Dezember 2023 oder später liegen.
Dem Kläger wurde die Inflationsausgleichsprämie nicht ausbezahlt. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger die dritte Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung nicht erfülle. Der Kläger wandte sich daraufhin an das Arbeitsgericht zur Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs. Er war der Auffassung, die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie vom zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen, sei unzulässig.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht gab dem Kläger in der Sache recht. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie steht gemäß § 611a BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gegen die Beklagte zu. Die Zahlung kann zwar von der zukünftigen Betriebstreue abhängig gemacht werden, die konkreten Voraussetzungen stellen allerdings befristet beschäftigte Arbeitnehmende, deren Befristungsende vor dem 31. Dezember 2023 liegt, ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gegenüber unbefristet Beschäftigten. Grundsätzlich können Sonderzahlungen die Betriebstreue belohnen. Entscheidendes Kriterium muss die Betriebstreue als solche sein und nicht, ob eine befristete oder eine unbefristete Beschäftigung vorliegt. In Nummer 3 der Anspruchsvoraussetzungen wird für befristet beschäftigte Arbeitnehmende ein zusätzlicher Stichtag vorausgesetzt, indem das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31. Dezember 2023 enden darf. Dadurch wird das Jahr 2023 als Bezugszeitraum für die Betriebstreue gewertet und stellt die Betriebstreue unbefristet beschäftigter Arbeitnehmender höher als die der befristet Beschäftigten. Somit würden unbefristet beschäftigte Arbeitnehmende die Inflationsausgleichprämie selbst dann erhalten, wenn sie im Zeitraum von 1. Februar 2023 bis 30. Dezember 2023 vorzeitig ausscheiden, während befristet beschäftigte Arbeitnehmende die Zahlung nur dann erhielten, wenn ihre Befristung am 31. Dezember 2023 oder später enden würde.
Das Fazit
Das Urteil überzeugt und verhindert eine Ungleichbehandlung von unbefristet und befristet beschäftigten Arbeitnehmenden. Die Betriebstreue zu belohnen ist ein nachvollziehbarer Grund, dies kann aber nicht auf Kosten der befristet Beschäftigten gehen. Andernfalls erhielten unbefristet beschäftigte Arbeitnehmende die Inflationsausgleichsprämie ab einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ab dem 1. Februar 2023, während befristet beschäftigte Arbeitnehmende die Zahlung nur dann bekämen, wenn ihre Befristung am 31. Dezember 2023 oder später enden würde.