Bund und Kommunen
Befristung wegen geplanter späterer Stellenbesetzung mit Leiharbeitnehmern ist unzulässig
Die für einen späteren Zeitpunkt beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer stellt keinen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem vorübergehend auf diesem Arbeitsplatz eingesetzten Arbeitnehmer dar. (BAG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06)
Der Fall
Der beklagte Arbeitgeber hatte den befristeten Arbeitsvertrag des Beschäftigten mehrfach verlängert, zuletzt bis Ende September 2004. Als Sachgrund für die Befristung war im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Arbeitgeber die Stelle ab Oktober 2004 mit einem Leiharbeitnehmer besetzen wollte. Der Beschäftigte klagte auf Feststellung, dass sein Vertrag wegen Unwirksamkeit dieser Befristung nicht ausgelaufen sei.
Die Entscheidung
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist mangels eines rechtfertigenden Sachgrundes unwirksam. Der Befristungsgrund des nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt nicht vor. Dieser Befristungsgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Beschäftigten im Betrieb kein Bedarf mehr besteht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die spätere Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer geplant ist.
Das Fazit
Bei Mehrfachbefristungen liegt die Vermutung nahe, dass entgegen des im Arbeitsvertrag angegebenen Befristungsgrundes tatsächlich kein nur vorübergehender, sondern ein dauerhafter Beschäftigungs(mehr)bedarf vorliegt. Die Arbeitgeber haben ein Interesse an immer wieder neuen Befristungsabreden, da bei befristeten Arbeitsverhältnissen der Kündigungsschutz umgangen wird. Gegen diesen Missbrauch der Mehrfachbefristung gerichtete Feststellungsklagen der Beschäftigten führen in der Regel zum Erfolg und zu einer Wandelung des unwirksam befristeten in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis.