Bund und Kommunen
Probezeitbefristung innerhalb eines befristeten Arbeitsvertrages kann unwirksam sein
Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text eine weitere nicht hervorgehobene Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, so ist diese als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden. Der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, dass der nachfolgende Text eine weitere Befristung mit einem früheren Beendigungszeitpunkt enthält. (BAG, Urteil vom 16. April 2008 - 7 AZR 132/07)
Der Fall
In dem von der beklagten Arbeitgeberin verwandten Formulararbeitsvertrag war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. In dem folgenden Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Die Arbeitgeberin teilte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30. April 2006 ende. Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht schon mit Ablauf der Probezeit, sondern erst mit Ablauf der regulären Befristung am 31. Oktober 2006 ende.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsverhältnis endete mit der regulären Befristung am 31. Oktober 2006. Die sechsmonatige Befristung der Probezeit war als überraschende Klausel nicht wirksam vereinbart worden. Grundsätzlich kann gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auch in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart werden. Diese sollte in einem angemessenen Verhältnis zu der Gesamtdauer der Befristung stehen und maximal sechs Monate nicht überschreiten. Verwendet der Arbeitgeber eine die Probezeitbefristung regelnde Klausel, so muss diese so klar, verständlich und transparent gestaltet sein, dass mit deren Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer gerechnet werden kann. Verwendet der Arbeitgeber Klauseln, mit denen der Arbeitnehmer aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht zu rechnen braucht, so werden dieses Klauseln gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages. Zweifel bei der Auslegung, Klarheit und Verständlichkeit der Vertragsklauseln gehen immer zu Lasten des Arbeitgebers. Aufgrund der drucktechnischen Hervorhebung der regulären Befristung bis zum 31. Oktober 2006 brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, dass der nachfolgende Vertragstext, in dem sich keine drucktechnischen Hervorhebungen befanden, eine weitere Befristungsabrede mit einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt.
Das Fazit
Eine Probezeitbefristung kann auch im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Diese sollte vom Arbeitgeber im Verhältnis zu anderen Vertragsklauseln optisch gleich gestaltet, oder besser noch ausdrücklich unter einer entsprechenden eigenen Überschrift beziehungsweise drucktechnisch hervorgehoben werden. Ansonsten kann sich der Beschäftigte anschließend darauf berufen, dass er von der zusätzlichen Befristung überrascht sei beziehungsweise davon nichts gewusst habe. Mögliche Folge ist, dass die vom Arbeitgeber beabsichtigte Probezeitvereinbarung nicht gilt.