Rechtsmissbrauch bei Befristung

Die Beschäftigung auf Basis von zehn befristeten Verträgen im Zeitraum von sechs Jahren und acht Monaten rechtfertigt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Annahme, dass der letzte Vertrag in rechtsmissbräuchlicher Weise befristet wurde (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Februar 2015, Aktenzeichen 15 Sa 1947/14).

Der Fall

Der Kläger war in der Zeit vom 1. August 2004 bis zum 14. August 2007 im Rahmen einer Ausbildung zum Straßenwärter tätig. In den nachfolgenden sechs Jahren und acht Monaten war er auf Basis von zehn befristeten Verträgen als Straßenwärter im Land Brandenburg beschäftigt. Der erste befristete Vertrag dauerte vom 15. August 2007 bis zum 14. Februar 2008, der letzte hatte eine Laufzeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 14. April 2014. Im letzten Arbeitsvertrag war als Tätigkeitsbeschreibung „zur Unterstützung bei der Durchführung des Winterdienstes“ angegeben worden. Für die Wintersaison 2013 / 2014 waren neben dem Kläger fünf weitere Beschäftigte befristet eingestellt worden. Bereits am 26. Februar 2014 schrieb das beklagte Land für das Straßenwesen neun Stellen und am 18. März 2014 weitere zwei Stellen befristet aus. Der Kläger erhob fristgerecht Befristungskontrollklage. Das beklagte Land berief sich darauf, dass als Sachgrund für die letzte Befristung ein vorübergehender saisonaler Mehrbedarf gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in der Straßenmeisterei N. bestanden habe.

Die Entscheidung

Wie bereits die Vorinstanz gab auch das LAG Berlin-Brandenburg dem Kläger recht und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgrund der Befristung zum 14. April 2014 geendet habe. Sowohl auf Basis des Europäischen Rechts als auch auf Basis des nationalen Rechts ist eine Rechtsmissbrauchskontrolle vorzunehmen. Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung eines möglichen Rechtsmissbrauchs sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Die Beschäftigung auf Basis von zehn befristeten Verträgen im Zeitraum von sechs Jahren und acht Monaten rechtfertigt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Annahme, dass der letzte Vertrag in rechtsmissbräuchlicher Weise befristet wurde. Zu Lasten des Arbeitgebers war hier noch zu werten, dass der Arbeitnehmer ununterbrochen beschäftigt wurde. Auf die Besonderheiten eines Saisonbetriebs konnte sich das Land daher nicht berufen. Denn trotz des erhöhten Beschäftigungsbedarfs in den Wintermonaten brauchte das Land auch in den Sommermonaten zusätzliche, über das Stammpersonal hinausgehende Arbeitskräfte. Daher kam das LAG zu dem Ergebnis, dass die immer wieder befristete Beschäftigung des Klägers wegen seiner langfristigen ununterbrochenen Tätigkeit unter Zuhilfenahme von zehn befristeten Arbeitsverträgen als rechtsmissbräuchlich gegenüber dem Kläger anzusehen war. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Das Fazit

In seinem Urteil vom 18. Juli 2012, Aktenzeichen 7 AZR 443/09, hat das BAG entschieden, dass sehr lange Befristungsketten rechtsmissbräuchlich sein können, was zur Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung führt. Dabei ließ das BAG offen, ab welcher Gesamtbeschäftigungszeit und ab der wievielten Vertragsverlängerung ein Rechtsmissbrauch zu vermuten und daher vom Arbeitgeber zu widerlegen ist. In dem vorliegenden Urteil hat das LAG Berlin-Brandenburg die Missbrauchsschwelle deutlich abgesenkt: Seiner Ansicht nach kann eine missbräuchliche Vertragsbefristung bereits dann vorliegen, wenn die Gesamtdauer der befristeten Verträge sechs Jahre und acht Monate beträgt.

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