Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsverhältnis kann auch bei vorherigem Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ohne sachlichen Grund bis zu zwei Jahre befristet werden, wenn die vorherige Beschäftigung länger als drei Jahre zurückliegt (BAG, Urteil vom 6. April 2011, Aktenzeichen 7 AZR 716/09).

Der Fall

Die Klägerin war befristet vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 bei dem beklagten Bundesland als Lehrerin beschäftigt. Bereits zuvor war sie als studentische Hilfskraft bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Diese frühere Beschäftigung hatte einen Umfang von insgesamt 50 Stunden und lag in dem Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 31. Januar 2000. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten unwirksam war und dass das Arbeitsverhältnis stattdessen unbefristet fortbesteht.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 war wirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht also nicht unbefristet fort. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden. Eine solche Befristung ohne sachlichen Grund ist allerdings gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach Auslegung dieser Vorschrift durch das Gericht ist jedoch trotz einer früheren Beschäftigung eine sachgrundlose Befristung zulässig, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bereits mehr als drei Jahre zurückliegt. Denn die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung bis zu einer Dauer von zwei Jahren soll dazu dienen, dass der Arbeitgeber auf kurzfristige Erfordernisse und Schwankungen des Marktes und der Auftragslage durch die vorübergehende Schaffung nicht dauerhafter Arbeitsplätze reagieren kann. Für die Arbeitnehmer soll durch die befristete Beschäftigung die Chance eröffnet werden, in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Mit der befristeten Beschäftigung soll eine Brücke zu dauerhafter Beschäftigung geschaffen werden. Mit dem Verbot der erneuten Befristung bei vorherigem Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber soll verhindert werden, dass es zu Befristungsketten und dem Missbrauch des Instruments der befristeten Beschäftigung kommt. Um Einstellungshindernisse zu vermeiden, ist die Anwendung des Verbots der erneuten befristeten Beschäftigung allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn es zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der vorherigen Beschäftigung und der erneuten befristeten Beschäftigung mehr als drei Jahre liegen, da dann keine Befristungskette vorliegt. Eine Beschränkung der Vertragsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und eine Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers, die mit dem Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung verbunden sind, sind dann nicht gerechtfertigt.

Das Fazit

Nach dem TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein solcher sachlicher Grund kann etwa darin bestehen, dass nur vorübergehend Bedarf an der Arbeitsleistung besteht oder dass ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Eine Befristung ohne einen solchen sachlichen Grund ist grundsätzlich nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Dauer von zwei Jahren ist auch eine höchstens dreimalige Verlängerung der Befristung zulässig. Die sachgrundlose Befristung ist allerdings nicht zulässig, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Diese Bestimmung hat das BAG mit der vorliegenden Entscheidung nun genauer ausgelegt und zeitlich begrenzt. Aus Sicht der Arbeitnehmer bringt diese Ausweitung der Flexibilität bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht nur Vorteile mit sich, da sie die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ausweitet.

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