Sachgrundlose Befristung nach Vorbeschäftigung

Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) normierte Verbot der sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgebenden unterliegt nun keiner starren zeitlichen Begrenzung mehr. Damit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine erst kürzlich ergangene Rechtsprechung, die 3-Jahres-Frist, aufgegeben (BAG, Urteil vom 23. Januar 2019, Aktenzeichen 7 AZR 733/16).

Der Fall

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung. Der Kläger war von März 2004 bis September 2005 bei der Beklagten als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt. 2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut und ohne sachlichen Grund befristet als Facharbeiter im Bereich „Produktion und Logistik“ ein. Im Zusammenhang mit der erneuten Einstellung gab der Kläger seine Vorbeschäftigung in einem Personalbogen wahrheitsgemäß an. Der Kläger begehrte die gerichtliche Feststellung, dass die Befristung aufgrund seiner Vorbeschäftigung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG nicht gerechtfertigt sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgte mit diesem Verfahren die Klageabweisung weiter.

Die Entscheidung

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die sachgrundlose Befristung im Jahr 2013 nicht bereits deshalb zulässig sei, weil die Vorbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin länger als drei Jahre zurückliegt. An der früheren Auslegung des Senats könne nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (siehe auch tacheles-Ausgabe Juli / August 2018) nicht mehr festgehalten werden. Die feste zeitliche Begrenzung überschreite die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben durch die Gerichte, weil der Gesetzgeber gerade dieses Regelungsmodell erkennbar nicht wollte. Dieser habe sich speziell gegen eine zeitliche Begrenzung des Verbots entschieden. Die Regelung sollte Kettenbefristungen vermeiden und damit Arbeitnehmende, die gegenüber der Arbeitgeberseite eine schwächere Position innehaben, schützen. Der durch die Vorschrift entstehende Eingriff in die Berufs- und Vertragsfreiheit wiege zwar schwer, sei jedoch aufgrund der Abwägung mit dem Schutz der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und den sozial- und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich zumutbar. Allerdings gelte das Verbot nicht unbeschränkt. Das Verbot sei dann unzumutbar, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe. Das könne insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, die Art der Arbeit gänzlich anders beschaffen war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Hierbei müsse stets jeder Einzelfall betrachtet werden. Im vorliegenden Fall seien acht Jahre zwischen der Vorbeschäftigung und der neuen Einstellung zwar „lang“, aber nicht „sehr lang“ im Sinne der verfassungskonformen Auslegung. Zudem sei die Tätigkeit als Montagearbeiter keine vollkommen andere Arbeit als die eines Facharbeiters im Bereich „Produktion und Logistik“. Auch könne die Vorbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten mit einer Laufzeit von eineinhalb Jahren nicht als sehr kurz angesehen werden, wenn man dies mit der Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags (zwei Jahre) vergleiche.

Das Fazit

Das BAG hat in diesem wegweisenden Urteil bezüglich der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt und damit wieder mehr Rechtsklarheit in diesem Themenbereich geschaffen. Die Entscheidung fördert und stärkt den sozialpolitischen Zweck des Vorrangs der unbefristeten

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