Wahrung der Schriftform für Befristungsabrede auch bei Arbeitsaufnahme vor Vertragsunterzeichnung

Das Schriftformerfordernis eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist auch dann gewahrt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hat. (BAG, Urteil vom 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06)

Der Fall

Der beklagte Arbeitgeber hatte dem Kläger vor Vertragsbeginn einen von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag über ein vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 befristetes Beschäftigungsverhältnis mit der Bitte um kurzfristige unterschriebene Rücksendung übersandt. Der Kläger überreichte das gegengezeichnete Exemplar erst nach Aufnahme der Tätigkeit. Anschließend klagte er ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurde auf Grund der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags durch den Beklagten gewahrt. Folglich kam kein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande. Die Befristung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich vereinbart werden. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrages, so ist die Befristungsabrede unwirksam und der Arbeitsvertrag gilt gem. § 16 TzBfG als unbefristet geschlossen.

Das Schriftformerfordernis wird jedoch gewahrt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen durch ihn unterzeichneten Arbeitsvertrag zusendet und um kurzfristige Rücksendung des gegengezeichneten Exemplars bittet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wie im vorliegenden Fall den Vertrag erst nach Arbeitsaufnahme unterzeichnet. Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages von der Rückgabe eines unterschriebenen Vertrages abhängig gemacht hat.

Das Fazit

Das Schriftformerfordernis wurde trotz der erst nach Arbeitsaufnahme erfolgten Rückgabe des vom Kläger unterzeichneten Dokuments dadurch gewahrt, dass der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befriste­ten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hat. Probleme für den Arbeitgeber entstehen aber dann, wenn der Beschäftigte nach tatsächlicher Arbeitsaufnahme behauptet, nie einen schriftlichen und vorunterzeichneten Vertrag erhalten zu haben. Im beiderseitigen Interesse an klaren Verhältnissen sollte die Aufnahme einer Tätigkeit erst dann erfolgen, wenn die erforderlichen Formalitäten geregelt sind, insbesondere der Arbeitsvertrag von beiden Parteien unterzeichnet ist.

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