Befristung von Sportlichem Leiter eines Fußballvereins unwirksam

Anders als bei einem Profifußballspieler stellt der Verschleiß bei einem Sportlichen Leiter keinen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses dar (ArbG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2020, Aktenzeichen 9 Ca 182/19).

Der Fall

In dem Verfahren stritten die Parteien unter anderem über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrags. Der Kläger war seit dem 1. November 2015 bei der Beklagten, einem Fußballverein, als Sportlicher Leiter tätig. Laut Arbeitsvertrag vom 25. April 2017 war das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2020 befristet. Das monatliche Grundgehalt des Klägers betrug zuletzt 20.000 Euro brutto. Zudem erhielt der Kläger Prämien pro Punkt in einem Punkt-Pflichtspiel (nicht Relegationsspiele), abhängig von der jeweiligen Liga (2. Bundesliga: 100 Euro brutto, 1. Bundesliga: 250 Euro brutto). Der Kläger war der Ansicht, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, da kein sachlicher Grund vorliege. Die Beklagte nahm an, die Befristung sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Es gebe einen Verschleiß in Bezug auf die Motivation der betreuten Mannschaft. Zudem sei eine Befristung des Arbeitsverhältnisses des Sportlichen Leiters auch marktüblich. Mit dem Verfahren begehrte der Kläger unter anderem die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Die Entscheidung

Das erstinstanzliche Gericht hat entschieden, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hier nicht einschlägig und die vorliegende Befristung unzulässig ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Zwar seien von der Rechtsprechung teilweise so genannte Verschleißtatbestände als Befristungsgrund in der Fußballwelt anerkannt worden, solch ein Fall liege hier jedoch nicht vor. Denn dabei müsse es sich um einen vertragstypischen, das übliche Maß deutlich übersteigenden Verschleiß handeln. Solch ein Verschleiß liege zwar bei Profifußballern vor, nicht aber bei Sportlichen Leitern eines Fußballvereins. Der allgemeine Verschleiß durch längere Ausübung desselben Berufs sei generell kein Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsvertrags. Die Befristungsmöglichkeit eines Profifußballspielers wird im Wesentlichen damit begründet, dass von dem Spieler sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden, die naturgemäß nicht dauerhaft und bis zum Rentenalter, sondern nur für eine von vornherein begrenzte Zeit erbracht werden können. Der Sportliche Leiter habe jedoch keine sportlichen Leistungen zu erbringen, so dass der Vergleich hier fehlschlage. Zudem gehöre es zum Wesen des Profisports, dass im Interesse des wirtschaftlichen Erfolgs Mannschaften neu zusammengestellt werden, Spieltaktiken geändert werden und Spieler die Vereine wechseln, um immer wieder neue flexible Mannschaftszusammenstellungen zu ermöglichen und damit sportliche und wirtschaftliche Erfolge anzustreben. Deshalb sei es sowohl für Vereine als auch für die Spieler selbst von Interesse, lediglich befristete Arbeitsverhältnisse einzugehen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei mit dieser Interessenlage aber nicht vergleichbar, so das Gericht. Die Aufgaben des Klägers seien im Großen und Ganzen die Betreuung, Beobachtung und Bewertung der Mannschaft, die Kaderplanung, das Scouting und der Austausch mit Trainerinnen / Trainern und Managerinnen / Managern. Es sei nicht erkennbar, inwieweit bei diesen Tätigkeiten ein Verschleiß eintreten solle, der über das übliche Maß eines Arbeitsverhältnisses hinausgeht. Die Betreuung und Bewertung einer Mannschaft sei nicht davon abhängig, welche aktuelle Zusammensetzung die Mannschaft habe. Selbst bei einer durchgehend gleichbleibenden Zusammensetzung sei nicht ersichtlich, weshalb die Betreuung nicht durchgängig durch die gleiche Person erfolgen könne. Zudem wechsle die Zusammenstellung der Mannschaft im Profifußball ständig, so dass der Sportliche Leiter regelmäßig mit unterschiedlichen Spielern und Zusammenstellungen arbeite. Nicht nachvollziehbar sei, inwieweit in dem vorliegenden Fall ein höherer Verschleiß vorliegen soll als bei anderen Arbeitsverhältnissen, bei denen Teams geleitet oder geführt werden. Auch sei nicht erkennbar, inwieweit der sportliche und damit wirtschaftliche Erfolg der Mannschaft davon abhängen soll, welcher Sportliche Leiter tätig ist. Dass nicht jedes Führungsteam gleichermaßen harmoniert, sei in jedem Betrieb erkennbar und rechtfertige nicht automatisch die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Weiterhin könne die Kaderplanung und das Scouting sowie der Austausch mit Trainerinnen / Trainern und Managerinnen / Managern dauerhaft durchgeführt werden. Hier sei auch nicht sichtbar, inwieweit die Tätigkeiten einem Verschleiß unterliegen sollten. Das Gericht betont zudem, dass diese Tätigkeiten auch nicht in der alleinigen Verantwortung des Sportlichen Leiters liegen, sondern in enger Zusammenarbeit mit den Trainerinnen / Trainern und dem Management erfolgen. Somit sei das Arbeitsverhältnis eines Sportlichen Leiters wesentlich anders zu beurteilen als das Arbeitsverhältnis eines Profifußballers. Der Beklagte legte gegen die Entscheidung Berufung ein.

Das Fazit

Die Parteien haben sich in der Berufungsinstanz auf einen Vergleich verständigt, so dass der vorliegende Rechtsstreit beendet ist. Der Kläger soll nun für weitere drei Jahre als Sportdirektor für die gesamte Lizenzspielermannschaft des Vereins verantwortlich sein. Mit der neuen und höheren Tätigkeit des Klägers ist auch eine deutliche Erhöhung der vereinbarten Vergütung verbunden.

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