Bund und Kommunen
Bei Übernahme nach der Ausbildung nur einmalige Befristung zulässig
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses im unmittelbaren Anschluss an eine Ausbildung kann nur einmalig mit dem Sachgrund der Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gerechtfertigt werden. Weitere Befristungen können nicht mehr auf diesen Sachgrund gestützt werden. (BAG, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 7 AZR 795/06)
Der Fall
Die Parteien hatten nach Beendigung der Ausbildung der Klägerin ein auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG gestütztes befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Dieses Arbeitsverhältnis wurde anschließend, unter ausdrücklicher Benennung des gleichen Sachgrundes, zwei weitere Male bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Die beiden Folgebefristungen seien unwirksam, weil sie nicht mehr „im Anschluss“ an das Ausbildungsverhältnis erfolgt seien.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin hat wegen der unwirksamen Befristung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine unbefristete Stelle bei dem Beklagten. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Befristung eines sachlichen Grundes. Dieser liegt vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Allerdings ist nur der einmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung zulässig – weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierenden Sachgrund gestützt werden.
Das Fazit
Selbst wenn ein Beschäftigter nur in einem Ausbildungsverhältnis steht, ist es möglich, ein sich daran anschließendes befristetes Arbeitsverhältnis auch ohne Vorliegen eines Sachgrundes gem. § 14 Abs. 2 TzBfG abzuschließen. Somit ist es für den Arbeitgeber möglich, mit zwei weiteren Verlängerungen die Gesamtdauer von zwei Jahren auszuschöpfen. Hat der Arbeitgeber allerdings in den befristeten Arbeitsvertrag ausdrücklich den Sachgrund der Befristung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TzBfG aufgenommen, ist damit auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften eine Berufung auf § 14 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich ausgeschlossen.