Bund und Kommunen
Änderung des Vertragsinhalts bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Eine grundsätzlich zulässige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages liegt nicht vor, wenn die Parteien im Folgevertrag eine andere Kündigungsregelung treffen als im Ausgangsvertrag. Eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsrecht (TzBfG) setzt regelmäßig voraus, dass ausschließlich die Vertragsdauer geändert wird. (BAG, Urteil vom 20. Februar 2008, Aktenzeichen 7 AZR 786/06)
Der Fall
Der Kläger und der beklagte Arbeitgeber schlossen am 1. August 2004 einen zunächst bis zum 31. Dezember 2004 sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Dieser enthielt ein beiderseitiges Kündigungsrecht. Den Vertrag verlängerten die Parteien zunächst bis zum 30. Juni 2005. Im Juni 2005 schlossen sie dann einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005. Dieser Arbeitsvertrag sah keine Kündigungsmöglichkeit mehr vor. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass mit dem im Juni 2005 geschlossenen Arbeitsvertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden sei.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Bei der im Juni 2005 getroffenen Vereinbarung handelte es sich nicht um eine Vertragsverlängerung gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, sondern um den Abschluss eines neuen unbefristeten Arbeitsvertrages. Bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine solche Verlängerung setzt zum einen voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart wird und zum anderen darf durch die Verlängerung grundsätzlich nur die Vertragsdauer, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen geändert werden. Wird hingegen – wie im vorliegenden Fall mit der im Arbeitsvertrag vom Juni 2005 nicht mehr getroffenen Kündigungsregelung nach § 15 Abs. 3 TzBfG – eine Änderung gegenüber dem Ausgangsvertrag vorgenommen, handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Ein solcher kann jedoch wegen der Befristung des bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht mehr wirksam ohne Sachgrund befristet werden. Aufgrund dieser unzulässigen Anschlussbefristung entsteht nach § 16 TzBfG mit dem Neuabschluss ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Das Fazit
Ausschließlich die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses ist zulässig, nicht jedoch eine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages, da es sich sonst um den Neuabschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages handelt. Das heißt nicht, dass Vertragsbedingungen nicht verändert werden dürfen. Aus Arbeitgebersicht sollte dies nur nicht im Zusammenhang mit einer Verlängerung der Befristung geschehen. Andererseits können Beschäftigte, die an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis interessiert sind, versuchen, die Verlängerung ihres befristeten Arbeitsvertrages mit einer ganz kleinen Änderung der Vertragsbedingungen zu verknüpfen; eine Stunde mehr oder weniger würde bereits den Neuabschluss und somit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bedeuten.