Bund und Kommunen
Befristung der Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfskräfte
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft setzt nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) voraus, dass nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird. Es genügt nicht, dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2018, Aktenzeichen 7 Sa 143/18).
Der Fall
Die Klägerin studiert bei der beklagten Universität Informatik und wurde auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Sie verrichtete zuletzt in der Zentraleinrichtung „Computer und Medienservice“ der Universität Programmierarbeiten. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt und die Eingruppierung in den TV-L begehrt.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Klage für begründet gehalten. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 6 WissZeitVG sei nicht möglich, weil die Klägerin keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen hatte. Gemäß dieser Vorschrift sind befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium eingeschrieben sind, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen des befristeten Arbeitsvertrags möglich. Die Tätigkeit der Klägerin in der Zentraleinrichtung sei verwaltungstechnischer Art gewesen und habe nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient. Es genügt nicht, dass durch sie die wissenschaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert werde. Ohne eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit sei die Klägerin nach den Bestimmungen des TV-L einzugruppieren.
Das Fazit
Das vorliegende Urteil ist zu begrüßen. Die Zahl der Befristungen im öffentlichen Dienst geht trotz aller gegenteiligen Absichtserklärungen nicht zurück. Gerade an Universitäten und Forschungseinrichtungen ist die Zahl der Befristungen besonders hoch. Die Reduzierung der befristeten Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst ist eine langjährige Forderung und Ziel des dbb. Es bleibt zu hoffen, dass die Absicht der Bundesregierung, die sachgrundlose Befristung zurückzudrängen, bald Realität wird.