Schaden am Privat-Pkw während der Rufbereitschaft

Verunglückt ein Arbeitnehmer mit seinem Privat-Pkw, während er sich im Rahmen der Rufbereitschaft auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle befindet, so ist der Schaden am Pkw grundsätzlich vom Arbeitgeber zu ersetzen. Die Höhe des Anspruchs richten sich nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (BAG, Urteil vom 22. Juni 2011, Aktenzeichen 8 AZR 102/10).

Der Fall

Der Kläger war bei dem beklagten Klinikum als Arzt angestellt. Sein Wohnort befand sich einige Kilometer vom Sitz der Beklagten entfernt. Im Jahr 2008 leistete er an einem Sonntag Rufbereitschaft. Er wurde von der Beklagten zur Dienstaufnahme an seinem Arbeitsort gerufen. Da er sich zu diesem Zeitpunkt zu Hause aufhielt, machte er sich mit seinem Privat-Pkw auf den Weg zum Klinikum. Aufgrund von Glätte kam er während dieser Fahrt von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Durch diesen Unfall entstand an seinem Pkw ein Schaden in Höhe von 5.727,52 Euro. Der Kläger verlangte die Erstattung dieser Summe von der Beklagten. Diese lehnte eine Erstattung mit der Begründung ab, dass es sich bei der Fahrt nicht um eine betriebliche Tätigkeit gehandelt habe. Der Kläger habe außerdem grob fahrlässig gehandelt. Dieser machte die Erstattung des Schadens daraufhin gerichtlich geltend. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab. Er legte daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das BAG hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf und verwies die Sache an das LAG zurück. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer Aufwendungen, die er für den Weg von seinem Wohnort zum Arbeitsort macht, selbst zu tragen. Dies zumindest dann, wenn keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen. Auch Schäden an einem Pkw gehören grundsätzlich zu den Aufwendungen, die der Arbeitnehmer selbst tragen muss. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft von seinem Arbeitgeber aufgefordert wurde, die Arbeit anzutreten, und er die Nutzung seines Fahrzeugs zum Erreichen der Arbeitsstelle für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig seinen Dienst beginnen zu können. Wenn der Arbeitnehmer auf diesem Weg einen Unfall erleidet, ist der daraus entstehende Schaden an dem Fahrzeug im Grundsatz vom Arbeitgeber zu ersetzen. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren an das LAG zurückverwiesen. Dort müssen nun Feststellungen zur Höhe des Unfallschadens und zum Verschuldensgrad des Klägers getroffen werden. Danach wird sich die Höhe des Ersatzanspruchs richten.

Das Fazit

Unter Rufbereitschaft ist nach der Definition im TVöD die Zeit zu verstehen, in der sich Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Sie unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst also dadurch, dass die Stelle, an der sich der Arbeitnehmer während des Dienstes aufhält, nicht vom Arbeitgeber bestimmt wird. Für das Leisten von Rufbereitschaft erhalten die Beschäftigten nach TVöD eine tägliche Pauschale, deren Höhe sich nach ihrer Entgeltgruppe bemisst. Die Pauschale beträgt an den Tagen Montag bis Freitag das Zweifache des jeweiligen Stundenentgelts, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen das Vierfache. Die an Tagen der Rufbereitschaft zurückgelegten notwendigen Fahrten zur Arbeitsstelle sind dienstlich veranlasst. Nach der vorliegenden Entscheidung sind bei der Fahrt entstandene Schäden am Fahrzeug nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs vom Arbeitgeber zu tragen. Diese Grundsätze sehen je nach Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers eine abgestufte Verteilung des Schadensrisikos auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. Die Gerichte unterscheiden hier zwischen Vorsatz, grober, mittlerer und leichtester Fahrlässigkeit. Hat der Arbeitnehmer vorsätzlich gehandelt, im vorliegenden Fall den Unfall also bewusst und gewollt herbeigeführt, so muss er den daraus entstehenden Schaden allein tragen. Ist dem Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, hat er also die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, so hat er den Schaden in der Regel ebenfalls allein zu tragen. Ausnahmen sind jedoch möglich. Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber prozentual aufgeteilt wird der Schaden dann, wenn dem Arbeitnehmer mittlere Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird. Diese liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. In welchem Verhältnis der Schaden aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa nach der Höhe des Schadens, der Höhe des Arbeitsentgelts des Beschäftigten oder der Gefahrgeneigtheit der Arbeit. Ist die zu verrichtende Arbeit also besonders anfällig für die Verursachung von Schäden, wird in der Regel ein höherer Prozentsatz des Schadens vom Arbeitgeber zu tragen sein. Schließlich wird der Schaden vollständig vom Arbeitgeber getragen, wenn dem Arbeitnehmer lediglich leichteste Fahrlässigkeit, also beispielsweise ein einfacher Irrtum, vorzuwerfen ist. Welcher Fall hier vorliegt, wird nun das LAG zu entscheiden haben.

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