Bereitschaftsdienst im Rettungsdienst

Die Anordnung von Bereitschaftsdiensten für Mitarbeiter des Rettungsdienstes des Deutschen Roten Kreuzes ist tarifgerecht. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. November 2000 festgestellt.

Der Fall

Die Beklagte erfüllt Aufgaben des Rettungsdienstes nach dem rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetz. Der Kläger ist bei ihr als Rettungsassistent im mobilen Rettungsdienst angestellt. Kraft Vereinbarung der Parteien findet auf ihr Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung. Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter im Rettungsdienst ist tarifgemäß auf 54 Stunden wöchentlich verlängert worden. Die Beklagte und der Betriebsrat haben vereinbart, dass die Arbeitnehmer im mobilen Rettungsdienst jährlich 498 Stunden Bereitschaftsdienst im Nachtdienst zu leisten haben. Dazu werden alle Mitarbeiter im Rettungsdienst gleichmäßig herangezogen. Während des Bereitschaftsdienstes haben sie sich in der Rettungsdienststelle aufzuhalten und können in einem dort vorhandenen Schlafraum schlafen. Dies gestattet die Beklagte auch denjenigen Mitarbeitern, die Nachtdienst in ihrer regelmäßigen Arbeitszeit leisten. Alle Mitarbeiter sind im Nachtdienst verpflichtet, auf telefonischen Alarm Einsätze durchzuführen und anschließend die Einsatzbereitschaft des Rettungsdienstes wiederherzustellen. Sonstige Aufgaben sind außerhalb der Nachtdienste zu erfüllen. Die Bereitschaftsdienste werden von der Beklagten zu 50 Prozent in Arbeitszeit umbewertet und insoweit durch Freizeit ausgeglichen.

Der Kläger meinte, die als Bereitschaftsdienst angeordneten Dienste seien Vollarbeit. Er machte mit seiner Klage Arbeitsentgelt wegen nicht gewährten weiteren Freizeitausgleichs geltend. Die Beklagte hielt die Anordnung der Bereitschaftsdienste für tarifgerecht.

Die Entscheidung

Dem schlossen sich die Bundesrichter an. Das Bundesarbeitsgericht stellt zunächst fest, dass die Tarifvertragsparteien im DRK-TV den Begriff des Bereitschaftsdienstes definiert haben. Danach ist Bereitschaftsdienst die Verpflichtung des Mitarbeiters, „sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen.“ Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Es bestehe für die Mitarbeiter die Möglichkeit, zu ruhen oder zu schlafen, bis sie zum Einsatz aufgerufen werden. Dass die Beklagte auch den Mitarbeitern in den Nachtschichten in der regelmäßigen Arbeitszeit nicht mehr abverlangt, sei unerheblich. Dies sei ein Entgegenkommen der Beklagten, dass nichts an der tariflichen Bewertung der Bereitschaftsdienste ändert. Insoweit behandele die Beklagte alle Mitarbeiter des Rettungsdienstes gleich.

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