Bund und Kommunen
Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft
Der Kläger ist als Krankenpfleger im Funktionsbereich Anästhesie des Krankenhauses der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden vereinbarungsgemäß die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Der Kläger wird seit dem 1. April 1998 zur Rufbereitschaft herangezogen. Bei Rufbereitschaft hält sich der Mitarbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten, dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort auf, um bei Abruf die Arbeit kurzfristig aufzunehmen (§ 7 Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR).
Die Beklagte hat am 30. März 1998 angeordnet, dass bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb von 20 Minuten nach Abruf aufgenommen werden müsse. Dies sei erforderlich, um eine ordnungsgemäße Behandlung der Patienten in Notfällen sicherzustellen und Haftungsrisiken auszuschließen. Der Kläger benötigt ca. 25 bis 30 Minuten, um von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz zu gelangen. Er meint, die Beklagte habe durch die Anordnung vom 30. März 1998 die Grenzen ihres Direktionsrechts überschritten. Er sei bei Rufbereitschaft lediglich verpflichtet, die Arbeit „kurzfristig“ nach Abruf aufzunehmen, nicht jedoch innerhalb einer von der Beklagten genau festgelegten Zeitspanne. Zu der zeitlichen Vorgabe von 20 Minuten sei die Beklagte deshalb nicht berechtigt. Das Arbeitsgericht hat der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anordnung gerichteten Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Nach Ansicht des BAG ist der Krankenpfleger nicht verpflichtet, bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb der von der Beklagten festgesetzten Zeitspanne nach Abruf aufzunehmen. § 7 AVR regelt die Voraussetzungen zur Anordnung von Rufbereitschaft abschließend. Diese Bestimmung räumt dem Arbeitgeber nicht das Recht ein, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme im voraus und für alle Fälle auf eine bestimmte Höchstdauer zu beschränken. Dem Begriff „kurzfristig“ in § 7 Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR ist dies nicht zu entnehmen. Eine solche zeitliche Beschränkung liefe dem Wesen der nur bei erfahrungsgemäß geringem Arbeitsanfall zulässigen Rufbereitschaft zuwider.
Je nach Sachlage können zwischen Abruf nicht im Betrieb anwesender Arbeitnehmer und Arbeitsaufnahme unterschiedlich lange Zeiten liegen, die alle als „kurzfristig“ anzusehen sind. Ist der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen darauf angewiesen, dass der Arbeitnehmer – bspw. in Notfällen – spätestens innerhalb von 20 Minuten die Arbeit aufnimmt, muss er sich der geeigneten, nach den AVR zulässigen Arbeitszeitregelung bedienen.
Neben der Rufbereitschaft kommt insbesondere der Schichtdienst in Betracht oder der Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 2 der Anlage 5 zu den AVR, der sich von der Rufbereitschaft dadurch unterscheidet, dass der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in der Einrichtung aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(BAG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00)