Bund und Kommunen
Psychische Erkrankung eines Ersthelfers wird nicht entschädigt
Psychische Erkrankungen von Ersthelfern nach traumatischen Unfallerlebnissen werden nicht wie eine Berufskrankheit anerkannt und entschädigt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. August 2019, Aktenzeichen L 3 U 145/14).
Der Fall
Der 1960 geborene Kläger ist seit 2013 Rentner. Er war während seines gesamten Berufslebens als Straßenwärter und seit 2003 als Streckenwart tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Aufnahme von Verkehrsunfällen, wobei die Straßenwärter solange am Unfallort bleiben müssen, bis der Einsatz von Notarzt, Feuerwehr und Polizei beendet ist. Der Kläger erlitt eine schwere psychische Erkrankung und machte gegenüber der Unfallkasse – als Beklagte – geltend, dass die vielen Unfälle, Schwerverletzten und Verkehrstoten in über 30 Dienstjahren ihn traumatisiert hätten. Dies habe zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) geführt, die als Berufskrankheit anzuerkennen sei. Die Unfallkasse lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Erkrankung nicht in der Verordnung als Berufskrankheit aufgeführt ist. Auch ist sie nicht als Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) einzustufen, da die erforderlichen medizinischen Erkenntnisse hierfür nicht vorliegen. Das Sozialgericht Gießen wies die daraufhin erhobene Klage ab.
Die Entscheidung
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Erkrankung des Klägers ist weder als Berufskrankheit – da sie nicht in der entsprechenden Verordnung benannt ist – noch als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Zwar sind Straßenwärter als Ersthelfer besonderen Einwirkungen durch die Konfrontation mit traumatischen Ereignissen – wie Tod oder schwere Verletzungen – anderer Personen ausgesetzt.
Für die Anerkennung einer PTBS aufgrund des wiederholten Erlebens traumatischer Ereignisse fehle es allerdings am generellen Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung und den besonderen beruflichen Einwirkungen. Denn es liegen nach aktuellem Wissensstand keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse dafür vor, dass Ersthelfer im Verhältnis zu anderen Personengruppen aufgrund der Konfrontation mit derartigen Erlebnissen häufiger an PTBS erkranken.
Das Fazit
Auch wenn eine Erkrankung nicht in die Verordnung als Berufskrankheit aufgenommen ist, kann sie als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden. Dies unterliegt allerdings hohen Anforderungen, auf die die Erkrankten im Zweifel keinen Einfluss haben, da sie auf die jeweiligen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft angewiesen sind.