Kein Betriebsübergang bei Wechsel der Bistrobewirtschaftung bei der Bahnt

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB setzt die im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Ein Betrieb oder Betriebsteil geht daher nur dann über, wenn er beim Erwerber als Betrieb oder organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bewirtschaftungsbetrieb vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird.

Die Klägerin war seit 1995 als Bistro-Stewardess bei der Beklagten, einem Catering-Unternehmen, beschäftigt. Diese betrieb die Bistros von 16 Interregio-Verbindungen auf der Strecke Düsseldorf-Weimar. Die weitere Beklagte, eine Tochter der Bahn AG, führte die Zugbewirtschaftung mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2002 in den nunmehr statt der 16 Interregios auf dieser Strecke eingesetzten sechs ICE- und zehn IC-Zügen selbst durch. Sie übernahm kein Personal und bewirtschaftete diese Strecke – wie alle ihre übrigen Züge – nach eigenem Konzept. Im Oktober 2002 kündigte die Arbeitgeberein das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum Ablauf des Monats November 2002. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung verstoße gegen § 613a Absatz 4 BGB, da ein Betriebsübergang vorliege. Die beklagte Tochter der Bahn AG habe nach der Übernahme der Zugbewirtschaftung die Betriebsmittel, die zuvor im Rahmen eines Franchisevertrages der beklagten Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt worden waren und mit denen diese eigenwirtschaftlich habe arbeiten können, übernommen und insofern mit dem identitätsbildenden Kern des Betriebs die Aufgaben fortgeführt. Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die Kündigung ist wirksam. Ein Betriebsübergang auf die Tochter der Bahn AG liegt tatsächlich nicht vor.

(BAG, Urteil vom 6. April 2006 - 8 AZR 249/04).

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